Diese Vorschrift stellt klar, dass bis zum Stichtag (Absatz 1 Satz 1) zurückgelegte Beschäftigungszeiten dem Arbeitnehmer nicht verloren gehen, jedenfalls nicht hinsichtlich des Jubiläumsgelds (§ 17 Abs. 1) und der Länge der Kündigungsfrist (§ 19 Abs. 5). Bei der Berechnung der für die Kündigungsfrist und den Ausschluss einer ordentlichen Kündigung (sog. Unkündbarkeit) maßgeblichen Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD) werden vorherige Beschäftigungszeiten bei anderen vom Geltungsbereich des TVöD erfassten Arbeitgebern nicht berücksichtigt[1].

Die Arbeitnehmer beginnen demnach ab dem Stichtag – bezogen auf das Jubiläumsgeld und die Kündigungsfrist – mit einer Betriebszugehörigkeit (§ 4), deren Dauer sich nach der zuvor zurückgelegten Beschäftigungszeit (§ 34 TVöD in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und 2 TVÜ-VKA) richtet.

§ 5 Abs. 2, der auf die Betriebszugehörigkeit abstellt, ist deshalb nicht in Bezug genommen, weil sich der Stufenverlauf und –aufstieg nach der Überleitung in den TV-V zunächst nach den speziellen Regelungen in Absatz 1 richtet.

Die Bezugnahme auf § 13 Abs. 1 Satz 2, der ebenfalls an die Betriebszugehörigkeit anknüpft, ist wegen der geringen praktischen Bedeutung unterblieben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge