Im TV-V sind einzelne Tatbestände, die einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 6 Abs. 3) begründen, nicht vereinbart. Dies ist vielmehr den Betrieben überlassen, die entsprechende Regelungen nur in Form einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung treffen können (§ 15 Abs. 2). Solange dies nicht erfolgt ist, gelten die bislang anzuwendenden Vorschriften fort, nämlich die in § 29 TVöD abschließend aufgeführten Freistellungstatbestände.

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