Um dem Betrieb die Möglichkeit zu geben, eine unter Umständen jahrelange Fortzahlung der persönlichen Zulage unter Beachtung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen und Dynamisierungen abzuwenden, kann er mit dem Arbeitnehmer, der unter Absatz 3 fällt, eine Abfindung vereinbaren. Hierfür ist eine einzelvertragliche Vereinbarung notwendig, da dies nur mit Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers möglich ist. Eine allgemeine Abfindungsregelung – etwa in Form einer Betriebsvereinbarung – kann zwar grundsätzlich vereinbart werden. Sie kann allerdings keine unmittelbare und zwingende Wirkung für einzelne Arbeitnehmer haben, da nach der eindeutigen Tarifregelung die Abfindung einzelvertraglich vereinbart werden muss.

Im Falle der Vereinbarung einer Abfindungsregelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat die spätere Entwicklung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile, z. B. der von beiden Arbeitsvertragsparteien nicht vorhersehbare vorzeitige Wegfall einer Kinderzuschlagsberechtigung, keine Auswirkung auf die Höhe der Abfindung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn in der Abfindungsregelung ausdrücklich eine Anpassungs- oder Rückzahlungsklausel für den Fall vereinbart worden ist, dass sich die Verhältnisse abweichend vom Regelverlauf entwickeln (Wegfall der Geschäftsgrundlage).

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