Wegen des unterschiedlichen Eingruppierungssystems von BAT und HGTAV ist ergänzend klargestellt worden, dass auch für die Angestellten, für die bislang der HGTAV maßgebend ist, den landesbezirklichen Tarifvertragsparteien nach Nr. 3 der Vorbemerkungen der Anlage 1 die Befugnis zusteht, weitere Eingruppierungsbeispiele zu vereinbaren.

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