Der seit dem 1. Januar 2010 in Absatz 1 Buchst. b aufgeführte Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005 hat den Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 ersetzt. Dieser Tarifvertrag entspricht nach seiner Zielsetzung den für das Tarifgebiet West vereinbarten Rationalisierungsschutztarifverträgen. Der Tarifvertrag vom 13. September 2005 ist am 1. Oktober 2005 in Kraft getreten und am 31. Dezember 2009 außer Kraft getreten (§ 5 Satz 1 TVsA).

Die von der VKA gewünschte Verlängerung der Geltungsdauer des TVsA, die es den Mitgliedverbänden der VKA im Tarifgebiet Ost ermöglichen würde, zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen und damit zur Sicherung der Arbeitsplätze die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter bestimmten Maßgaben herabzusetzen, trifft bei der Gewerkschaft ver.di ebenso auf Widerstand wie bei der dbb tarifunion, die eine Verlängerung der Geltungsdauer dieses Tarifvertrages in einen Zusammenhang mit 2 weiteren Punkten stellen, nämlich mit einer Vereinheitlichung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in den Tarifgebieten West und Ost sowie der Einführung des tariflichen Kündigungsschutzes im Tarifgebiet Ost, also der sog. Unkündbarkeit.

Der TVsA hatte insofern (noch) Bedeutung, als nach dessen § 3 Abs. 1 zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen und damit zur Sicherung der Arbeitsplätze bis zum 31. Dezember 2009 durch landesbezirklichen Tarifvertrag die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für höchstens 3 Jahre, längstens bis zum 31. Dezember 2012, herabgesetzt werden konnte.

Auch in der Tarifrunde 2012 und den folgenden Tarifrunden hat es insoweit keine neueren Entwicklungen gegeben.

Nach einem Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern[1] hat der TVsA jedoch Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG, da diese von den Tarifvertragsparteien nicht abbedungen worden sei.

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