In § 2 sind zum Teil sehr differenziert die Rechtsfolgen des Inkrafttretens des TVöD ausgestaltet. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien soll der TVöD den BAT, BAT-O, BMT-G usw. und die diese ergänzenden Tarifverträge der VKA nicht einfach ersetzen. Der BAT (kommunal) ist folglich auch nach dem 30.9.2005 weiterhin in Kraft.

Anders beim Bund: Dort ersetzt der TVöD seit dem 1.10.2005 vollständig die Mantel- und Entgeltregelungen des BAT, BAT-O, MTArb usw. Die vom TVöD abgelösten Tarifverträge sind hier abschließend in der Anlage 1 zum TVÜ-Bund aufgezählt.

Abs. 1 (Ersetzung des BAT-Tarifrechts bei tarifgebundenen kommunalen Arbeitgebern)

In § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA ist der Grundsatz der Tarifreform des öffentlichen Dienstes verankert, nämlich dass der TVöD ab dem 1.10.2005 generell das bestehende Manteltarifrecht abgelöst hat. Folgerichtig ersetzt der TVöD ab diesem Zeitpunkt die in Satz 1 genannten Tarifverträge.

Außerdem werden die diese Tarifverträge ergänzenden Tarifverträge der VKA ersetzt. Die Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 stellt indes klar, dass solche ergänzenden Tarifverträge, die zwar von der VKA abgeschlossen wurden, jedoch landesbezirkliche[1] Regelungen zum Gegenstand haben[2], nicht durch den TVöD ersetzt werden. Außerdem werden nicht genannte spezielle Tarifregelungen auf der Ebene der Bundestarifvertragsparteien, wie z. B. besondere Tarifverträge für Waldarbeiter, amtliche Tierärzte und Fleischkontrolleure, aber auch der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) und vergleichbare Spartentarifverträge (TV-N; TV-WW/NW) nicht ersetzt.

Der TVöD ist im Bereich der VKA kein allgemein ersetzender Tarifvertrag mit der Folge, dass das bisherige Tarifrecht außer Kraft träte. Der BAT endet nicht. Dort, wo die ersetzende Wirkung nicht eintritt, gelten der BAT, BAT-O usw. als unmittelbare und zwingende Rechtsnormen (§§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 TVG) weiter.

Die ersetzende Wirkung tritt gem. Abs. 1 Satz 2 grundsätzlich ab dem 1.10.2005 ein, sofern kein abweichender Termin bestimmt ist (vgl. z. B. Abs. 6). Insoweit ist die Niederschriftserklärung zu § 2 Abs. 1 zu beachten: Im Falle einer späteren Überleitung wird der Stichtag "30.9.2005" durch den entsprechenden Tag vor der (späteren) Überleitung ersetzt. Dementsprechend verschieben sich auch die im TVÜ-VKA relevanten Fristen.

Die Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 betrifft nur das Tarifgebiet Ost. In den ersten Jahren nach der Wiedervereinigung hat die VKA für die Mitgliedverbände im Tarifgebiet Ost Tarifverträge abgeschlossen, die an sich auf der Landesebene abzuschließen gewesen wären.

Abs. 2 (Landesbezirkliche Tarifverträge)

Da die Mitgliedverbände der VKA eigene Tariffähigkeit besitzen (§ 2 Abs. 1 TVG), gibt es eine Vielzahl von bezirklichen und landesbezirklichen Tarifverträgen, die unterhalb der Ebene der VKA vereinbart worden sind. Weil es keine vollständige Übersicht über diese Tarifverträge auf Landesebene gibt, bedurfte es einer pragmatischen Regelung, wie mit diesen Tarifverträgen ab Oktober 2005 zu verfahren ist.

Abs. 2 bestimmt hierzu folgerichtig, dass die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien selbst gefordert sind, die von ihnen abgeschlossenen Tarifverträge hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und diese ggf. anzupassen. Hierfür gibt der Tarifvertrag eine Frist bis zum 31.12.2006 vor. Diese Frist hat allerdings nur deklaratorischen Charakter (Appell an zügiges Handeln), da die genannten Tarifverträge auch nach dem 31.12.2006 bestehen bleiben und von den landesbezirklichen Tarifvertragsparteien natürlich jederzeit geändert oder angepasst werden können. An einem zunächst vorgesehenen Automatismus, nach dem der TVöD diese Tarifverträge nach dem 31.12.2006 ersetzen sollte, haben die Tarifvertragsparteien nicht festgehalten.

Die landesbezirklichen Tarifverträge gelten jedoch nur insofern weiter, wie es sich im Verhältnis zum TVöD um ergänzendes (ausfüllendes) Tarifrecht handelt.

Im Falle der Kollision bisheriger landesbezirklicher Vorschriften mit (abschließenden) Regelungen des TVöDzu demselben Gegenstand ersetzen die Regelungen des TVöD (neueres Recht) solche aus landesbezirklichen Regelungen (altes Recht). Der Spezialitätsgrundsatz greift in diesem Fall nicht, da die ältere landesbezirkliche Regelung nicht als gewollte Spezialregelung zum (seinerzeit noch nicht existierenden) TVöD anzusehen ist.

 
Praxis-Beispiel

Ein Tarifvertrag auf der Landesebene enthielt Regelungen zur Rufbereitschaftsentlohnung von Arbeitern. Im TVöD ist die Abgeltung von Rufbereitschaft für alle Beschäftigten (also auch für bisherige Arbeiter) abschließend geregelt. Die Regelung des TVöD ersetzt den landesbezirklichen Tarifvertrag, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung hierzu bedarf.

Abs. 3 (Notlagen-/Sanierungstarifverträge)

Hinsichtlich der Tarifverträge zur Beschäftigungssicherung/Sanierung/Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit auf landesbezirklicher Ebene bestimmt § 2 Abs. 3 TVÜ-VKA abweichend von Abs. 2, dass der TVöD unter Berücksichtigung der materiellen Wirkungen dieser Tarifverträge...

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