2.1 Vorbemerkungen

Bei den Tarifverhandlungen zum TV-V wurden bestehende Regelungen des BAT bzw. BMT-G in das neue Tarifrecht übernommen, soweit sie von beiden Seiten als erforderlich angesehen wurden und (ggf. in angepasster Form) der Philosophie des TV-V entsprachen. In diesem Sinne wurden auch bestehende Normen zum Vertragsabschluss und der Probezeit in den TV-V eingefügt.

Absatz 1 entspricht sinngemäß den jeweiligen Bestimmungen in § 2 TVöD und § 22 Abs. 3 BAT/BAT-O, wobei offenbar bei der Formulierung des TV-V (wenn auch unvollständig) das Nachweisgesetz[1] Berücksichtigung gefunden hat. Andererseits wird das Bestreben der Tarifvertragsparteien an der Verschlankung und Flexibilisierung der neuen Regelungen dadurch erkennbar, dass die entbehrlichen Beschränkungen des BAT bzw. BMT-G bezüglich des Abschlusses mehrerer Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber (§ 2 Abs. 2 TVöD) nicht aufgenommen worden sind.

§ 2 Abs. 2 vereint die früheren Bestimmungen der §§ 4, 5 BAT/BAT-O bzw. §§ 4, 5 BMT-G/BMT-G-O in sich, die unterschiedliche Längen der Probezeit (BAT: 6 Monate, BMT-G: 3 Monate) für Angestellte und Arbeiter enthalten. Im TV-V hat man sich als Konsequenz aus der Tatsache, dass eine tarifvertragliche Unterscheidung in Statusgruppen nicht mehr stattfindet, einheitlich auf eine Regelprobezeit von 3 Monaten verständigt. Daneben lässt der TV-V auch eine längere als die regelmäßige Probezeit zu, die jedoch 6 Monate nicht überschreiten darf.

Grundsätzlich galt bis zum 28.2.2014 nach dem TV-V auch bei einem Arbeitsverhältnis im unmittelbaren Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis eine Probezeit (§ 2 Abs. 2 Satz 3). Aufgrund des 10. Änderungstarifvertrages vom 1.4.2014 zum TV-V ist diese Regelung jedoch mit Wirkung vom 1.3.2014 neu gefasst worden. Nunmehr entfällt die Probezeit unter folgenden Voraussetzungen:

  • Der Auszubildende wird in unmittelbarem Anschluss an das Ausbildungsverhältnis übernommen.
  • Es muss sich um ein ausbildungsadäquates Arbeitsverhältnis handeln.
  • Die Ausbildung muss überwiegend im übernehmenden Betrieb stattgefunden haben.

"Überwiegend" bedeutet mehr als die Hälfte der Ausbildungszeit. Nach einer neuen Protokollerklärung zu § 2 Abs. 2 Satz 3 entfällt die Probezeit auch dann, wenn bei Verbundausbildung innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes die Ausbildung überwiegend "für den zu übernehmenden Betrieb" stattgefunden hat. Trotz anders lautender Formulierung ist insoweit wohl nicht der "zu übernehmende" Betrieb, sondern der "übernehmende" Betrieb gemeint (wie auch in Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz). Es handelt sich offensichtlich um ein Redaktionsversehen.

"Ausbildungsadäquat" ist ein Arbeitsverhältnis dann, wenn die hierbei auszuübenden Tätigkeiten die Qualifikation voraussetzen, die der Auszubildende im Rahmen seiner Ausbildung erworben hat. Im Übrigen ist es bei der Sollregelung geblieben. Diese macht deutlich, dass auch in den Fällen, in denen die Probezeit nicht entfällt, in der Regel davon abgesehen werden sollte, eine Probezeit zu vereinbaren, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Auszubildende wird in unmittelbarem Anschluss an das Ausbildungsverhältnis übernommen.
  • Ausbilder und Arbeitgeber sind identisch.

Hierfür spricht allein schon der rechtliche Gesichtspunkt, dass das einem Arbeitsverhältnis unmittelbar vorausgehende Ausbildungsverhältnis nach der Rechtsprechung des BAG auf die gesetzliche Wartezeit (Probezeit) nach § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen ist.[2] Daraus folgt, dass ein im unmittelbaren Anschluss an seine Ausbildung eingestellter Arbeitnehmer selbst dann, wenn er sich noch in der Probezeit befindet, den gesetzlichen Kündigungsschutz für sich in Anspruch nehmen kann und eine vom Arbeitgeber während der Probezeit ausgesprochene ordentliche Kündigung auf ihre soziale Rechtfertigung hin überprüft werden könnte.

[1] Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (NachweisgesetzNachwG) vom 20. Juli 1995 – BGBl. I S. 946, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174).
[2] BAG, Urteil v. 26.8.1976, AP BGB § 626 Nr. 68.

2.2 Arbeitsvertrag (Absatz 1)

Im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.2.2017[1] ist in § 611a BGB eine Begriffsbestimmung des Arbeitsvertrages aufgenommen worden, und zwar mit Wirkung vom 1.4.2017. Die Definition entspricht der Rechtsprechung des BAG. Die Abgrenzung von abhängiger zu selbstständiger Beschäftigung ist deshalb geregelt worden, um missbräuchliche Gestaltungen des Fremdpersonaleinsatzes zu verhindern und die Rechtssicherheit bei Nutzung von Werkverträgen zu erhöhen.

[1] BGBl. I S. 258.

2.2.1 Schriftformerfordernis

Nach Absatz 1 Satz 1 wird der Arbeitsvertrag s...

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