§ 19 Abs. 5 Satz 2 entspricht weitgehend § 34 Abs. 1 Satz 2 TVöD. Für die Länge der Kündigungsfrist ist allein die Betriebszugehörigkeit (§ 4) maßgebend (vgl. hierzu die Erl. in § 4). Dabei handelt es sich um die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit. Vorherige Zeiten bei anderen, vom Geltungsbereich des TV-V erfassten Arbeitgebern sind nicht zu berücksichtigen.[1]

Da im TV-V im Gegensatz zu § 34 Abs. 2 TVöD die sog. Unkündbarkeit – abgesehen von der in § 22 Abs. 7 und § 22a Abs. 7 enthaltenen Übergangsregelung – nicht mehr vorgesehen ist, haben die Tarifvertragsparteien zum Ausgleich hierfür die Kündigungsfrist bei einer Betriebszugehörigkeit (§ 4) von mindestens 15 Jahren auf 7 Monate zum Quartalsende verlängert (in Anlehnung an § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB

[1] BAG, Urteil v. 22.2.2018, 6 AZR 137/17, zu der vergleichbaren Regelung in § 34 TVöD.

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