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Kommentierung zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) / 4.3 Begriff der Betriebszugehörigkeit

Klaus Beckerle
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Betriebszugehörigkeit ist die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit.

Die Festlegung, dass die Zeit bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt sein muss, schließt die Berücksichtigung von Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber grundsätzlich aus.[1] Dieser Ausschluss erstreckt sich nicht auf Anwartschaften, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften (z. B. in Fällen des Betriebsübergangs oder der Gesamtrechtsnachfolge) anzurechnen sind. Der Arbeitgeber hat allerdings die Möglichkeit, Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 Satz 3; vgl. Erl. 29.3)

Die Anrechnung der Zeit eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Zeit z. B. als Honorarkraft (freier Mitarbeiter) auf die "Betriebszugehörigkeit" kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Das BAG hat zwar – bezogen auf § 622 Abs. 2 BGB und damit bezogen auf die Länge der gesetzlichen Kündigungsfrist – den Begriff "Arbeitsverhältnis" so ausgelegt, dass auch ein vorangegangenes Ausbildungsverhältnis mitzuzählen ist.[2] Der Entscheidung liegt jedoch ein Arbeitsverhältnis zugrunde, auf das ersichtlich kein Tarifvertrag Anwendung findet. Die Tarifvertragsparteien können jedoch nach § 622 Abs. 4 BGB abweichende Regelungen treffen, und zwar auch zuungunsten der Arbeitnehmer. Für die Berechnung der Kündigungsfristen im Geltungsbereich des TV-V (und auch des TVöD) ist die Betriebszugehörigkeit (§ 4) bzw. die Beschäftigungszeit (TVöD) maßgebend. Beide Begriffe sind tarifvertraglich definiert. Danach fällt ein Ausbildungsverhältnis nicht unter die Begriffsbestimmung in § 4 ("Arbeitsverhältnis"). Hätten die Tarifvertragsparteien etwas anderes gewollt, wäre dies zum Ausdruck gebracht worden. Gerade auch die detailliertere Begriffsbestimmung in § 34 Abs. 3 TVöD macht deutlich...

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