Die Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 3 entspricht § 33 Abs. 2 Satz 3 TVöD und soll gewährleisten, dass im Falle des späteren Rentenbeginns sich die Rente nahtlos an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anschließt und keine Unterbrechung eintritt, die für den Arbeitnehmer Rechtsnachteile zur Folge haben könnte. Mit dem 14. Änderungstarifvertrag vom 30. August 2019 zum TV-V ist tarifvertraglich klargestellt worden, dass das Arbeitsverhältnis frühestens 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung endet (wie § 15 Abs. 2 TzBfG, der nach § 21 TzBfG für auflösend bedingte Arbeitsverträge entsprechend gilt; vgl. hierzu die vorstehenden Erläuterungen zu Absatz 1 Satz 1 Buchst. d).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge