Der Begriff "Krankheit" ist weder im EFZG noch im TV-V definiert. Nach der Rechtsprechung des BAG setzt eine Krankheit im Sinne des § 3 EFZG (= § 13 Abs. 1 Satz 1 TV-V) einen regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustand voraus. Regelwidrig ist ein körperlicher oder geistiger Zustand dann, wenn er nach allgemeiner Erfahrung unter Berücksichtigung eines natürlichen Verlaufs des Lebensgangs nicht bei jedem anderen Menschen gleichen Alters und Geschlechts zu erwarten ist. Arbeitsunfähigkeit besteht, wenn der Arbeitnehmer infolge Krankheit seine vertraglich geschuldete Tätigkeit objektiv nicht ausüben kann oder objektiv nicht ausüben sollte, weil die Heilung nach ärztlicher Prognose hierdurch verhindert oder verzögert würde. Von Arbeitsunfähigkeit ist auch dann auszugehen, wenn erst eine zur Behebung einer Krankheit erforderliche Heilbehandlung dazu führt, dass der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen kann[1].

Unerheblich ist, auf welcher Ursache die Krankheit (z. B. Veranlagung, Geburtsfehler, Infektion, Unfall, Schlägerei, Alkoholismus) beruht. Die Krankheit wird aber arbeitsrechtlich erst dann von Belang, wenn sie dazu führt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht mehr verrichten kann[2].

Es müssen also folgende Voraussetzungen vorliegen:

 
Erkrankung = jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand
Diese führt zu Arbeitsunfähigkeit = Krankheitsgeschehen setzt AN außerstande, die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeit zu verrichten oder AN könnte die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern.

Unter Krankheit ist auch die durch einen Unfall verursachte Arbeitsunfähigkeit zu verstehen.

Keine Krankheit ist

  • die normal verlaufende Schwangerschaft. Dagegen stellt eine Schwangerschaft mit anormalem Verlauf, bei der außergewöhnliche, über das Maß hinausgehende Beschwerden oder sonstige krankhafte Störungen auftreten, eine Krankheit dar. Dabei kann eine derartige mit häufigen, außergewöhnlichen Beschwerden einhergehende Schwangerschaft ein nicht ausgeheiltes befristetes Grundleiden darstellen mit der Folge, dass hinsichtlich der schwangerschaftsbedingten Erkrankungen eine Fortsetzungserkrankung vorliegt, die nur einen einmaligen Anspruch auf Krankenbezüge auslöst (BAG, Urteil v. 14.11.1984, 5 AZR 394/82);
  • die künstliche Befruchtung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft[3];
  • eine medizinisch nicht notwendige Schönheitsoperation;
  • ein seuchenpolizeiliches Beschäftigungsverbot, es sei denn, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Seuche selbst infolge Krankheit arbeitsunfähig ist.

Während der Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur dann anweisen, zu einem Personalgespräch in den Betrieb zu kommen, wenn hierfür ein dringender betrieblicher Anlass besteht, der einen Aufschub der Weisung auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nicht gestattet, und die persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb dringend erforderlich ist und ihm zugemutet werden kann[4].

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