§ 12 Abs. 2 benennt in den Buchstaben a bis d Arbeitsbedingungen, bei denen sich im Allgemeinen außergewöhnliche Erschwernisse ergeben. Diese Arbeitsbedingungen müssen nicht kumulativ vorliegen. Es handelt sich dabei nicht nur um einen Beispielskatalog, was die Tarifvertragsparteien mit dem Zusatz "insbesondere" oder "z. B." verdeutlicht hätten. Die Regelungen gelten vielmehr "grundsätzlich", sodass es sich zwar nicht um eine abschließende Regelung handelt, was allein Absatz 2 Buchst. d zeigt, aber um eine solche, die dieser nahekommt. Die verwendeten Begriffe ("außergewöhnlich", "besonderer", "extremer", "besonders starker") sind dahingehend auszulegen, dass "sonstige vergleichbar erschwerte Umstände" nur in besonders gelagerten, nicht im Tariftext erwähnten Ausnahmefällen vorstellbar sind.

Die Regelungen entsprechen wörtlich § 20 Abs. 2 TVöD, wobei dort zusätzlich noch Arbeiten "mit besonders starker Strahlenexposition" aufgeführt sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge