In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird ebenso wie in § 19 Abs. 1 Satz 1 TVöD der Grundsatz verdeutlicht, dass nur für Arbeiten, die außergewöhnliche Erschwernisse mit sich bringen, ein Erschwerniszuschlag gezahlt wird. Der Begriff "außergewöhnlich" ist nicht präzisiert worden, sodass er nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auszulegen ist. Außergewöhnlich sind Arbeiten dann, wenn sie von Arbeitnehmern gewöhnlich nicht ausgeführt werden. Dies wird von den Tarifvertragsparteien in Absatz 2 näher erläutert.

Aus § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-V ergibt sich kein unmittelbarer Anspruch auf die Zahlung von Erschwerniszuschlägen.[1] Ansprüche können sich nur aus der landesbezirklichen Regelung ergeben, die §12 Abs. 4 als konkrete Rechtsgrundlage für die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge bestimmt.

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