Abweichend von Absatz 1 Satz 4 können bei Überstunden nicht nur die Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. a, sondern auch die Überstunden selbst (also die 100 v. H. nach Satz 1) in Zeit umgewandelt und auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden.

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