Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden kindergeldrechtlich auch berücksichtigt, wenn sie sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten befinden, die zwischen 2 Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes liegt.

Fällt eine solche Übergangszeit in die Zeit nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung/eines Erststudiums, so wird das Kind bei der Kindergeldgewährung nur berücksichtigt, wenn das Kind nicht parallel "einer Erwerbstätigkeit" nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Auf die Ausführungen oben Ziffer 3.3.5.2.2 Kindergeldanspruch nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung/eines Erststudiums wird verwiesen.

 
Wichtig

Beginn der Übergangszeit

Die Übergangszeit von höchstens 4 Monaten beginnt mit dem Abschluss des unmittelbar vorangegangenen Ausbildungsabschnittes oder Dienstes. Dies gilt auch dann, wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.[1]

Die Norm zum Kindergeldanspruch für eine Übergangszeit kommt zwar nur zur Anwendung, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Vor diesem Zeitpunkt besteht Anspruch auf das sog. Regelkindergeld. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Übergangszeit vor Vollendung des 18. Lebensjahrs begonnen hat. Bei einer Übergangszeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten von maximal 4 Monaten geht der Gesetzgeber typisierend davon aus, dass ein Kind gehindert ist, seine Ausbildung zu einem früheren Zeitpunkt fortzusetzen. Unerheblich ist hierbei, ob das Kind bei Abschluss des vorausgehenden Ausbildungsabschnittes das 18. Lebensjahr schon vollendet hat oder demnächst vollenden wird.

 
Praxis-Beispiel

Längere Übergangszeit

Der im Juli 1997 geborene Sohn einer Beschäftigten begann im Alter von 17 Jahren am 1.10.2014 eine Ausbildung zum Gärtner, die zum 30.4.2015 aufgrund einer Kündigung des Ausbildungsbetriebs endete. Ab 1.10.2015 leistet das Kind freiwilligen Wehrdienst. Er bemühte sich nicht um einen Ausbildungsplatz bei der Bundeswehr.

Es besteht für die Übergangszeit kein Anspruch auf Kindergeld. Die Übergangszeit beträgt mehr als 4 Monate, denn diese beginnt nicht erst im Juli 2015 mit Vollendung des 18. Lebensjahres, sondern mit Beendigung der Ausbildung, also mit Ablauf des 30.4.2015.

Wird die Übergangszeit von 4 Monaten überschritten, kommt eine Kindergeldberechtigung auch nicht für die ersten 4 Monate in Betracht.[2]

Seit 1.1.2015 kann die Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem freiwilligen Wehrdienst sowohl vor dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes als auch nach dessen Beendigung liegen.[3]

[3] Eingeführt mit dem Zollkodex-Anpassungsgesetz vom 22.12.2014, JStG 2015.

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