Rz. 5
In Betracht kommen für eine Verzinsung nach Abs. 2 nur Erstattungsansprüche der Träger der
- Sozialhilfe nach § 104 i. V. m. §§ 11, 28, 76 BSHG (bis 31.12.2004) sowie ab 1.1.2005 nach §§ 19, 82 SGB XII,
- Kriegsopferfürsorge nach § 104 i. V. m. §§ 25a und 25d BVG und
- Jugendhilfe nach § 104 i. V. m. §§ 92 Abs. 1 und 2, 93 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. §§ 85 ff. SGB XII.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen