0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift i. d. F. des SGB X v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) ist am 1.7.1983 in Kraft getreten. Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1088) ab 1.8.1996 eingefügt.

Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) wurde die Vorschrift neu bekannt gemacht.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Abs. 1 bestimmt, dass auch Sach- und Dienstleistungen in Geld zu erstatten sind.

Abs. 2 regelt die Verzinsung von Erstattungsansprüchen der Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe. Diese werden insoweit dem berechtigten Antragsteller gleichgestellt.

Die Verzinsungspflicht des Abs. 2 orientiert sich an der Verzinsung von Ansprüchen auf Geldleistungen nach § 44 SGB I.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/3904 S. 48) ist die Verzinsung deshalb gerechtfertigt, weil die Sozialhilfe als unterstes Netz der sozialen Sicherung häufig als "Vorschusskasse" eintreten muss. Wegen ihrer Gleichartigkeit werden auch die Träger der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe in diese Regelung einbezogen. Für Erstattungsansprüche untereinander gilt die Verzinsungspflicht nicht, da sie sich nur auf "andere" Sozialleistungsträger bezieht (BSG, Urteil v. 2.2.2010, B 8 SO 22/08 R, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil v. 22.2.2001, 5 C 34/00, BVerwGE 114 S. 61). § 108 Abs. 2 ist auch nicht analog anwendbar auf Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Um bei geringen Erstattungsbeträgen einen unangemessenen hohen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, tritt die Verzinsungspflicht nur auf Antrag ein.

Unter welchen Voraussetzungen ein Leistungsträger erstattungsberechtigt und wer zur Erstattung verpflichtet ist, ergibt sich aus §§ 102 bis 105. Die Erstattung von Verwaltungskosten und Auslagen regelt § 109.

2 Rechtspraxis

2.1 Zur Erstattung in Geld

 

Rz. 3

Abs. 1 bestimmt, dass auch Sach- und Dienstleistungen in Geld zu erstatten sind. Leistungsträger, die nach ihren Vorschriften Sach- und Dienstleistungen erbringen (z. B. Sozialhilfeträger), haben somit einen entsprechenden Erstattungsanspruch.

Auf eine genaue Unterscheidung von Sach- und Dienstleistungen kann verzichtet werden, da sich aus beiden regelmäßig die gleichen Rechtsfolgen ergeben. Die Leistungen lassen sich jedoch insoweit grob unterscheiden, dass, je nachdem, wo der Schwerpunkt liegt, der Leistungsempfänger Dienstleistungen erhält, wenn "soziale Dienste" erbracht werden, und dass er Sachleistungen erhält, wenn ihm "Sachen" zur Verfügung gestellt werden.

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind lediglich im Bereich der Rehabilitation neben Geldleistungen (Übergangsgeld) auch Sachleistungen vorgesehen. Dienstleistungen werden dagegen nicht erbracht. Bei einer Erstattungspflicht des Rentenversicherungsträgers nach §§ 103 bis 105 kommen daher im Rahmen des § 108 nur Sachleistungen (§§ 15 bis 31 SGB VI i. V. m. SGB IX) in Betracht.

 

Rz. 3a

Für die Bemessung der Sachleistungen ist ihr allgemeiner Verkehrswert maßgebend. Hierbei ist der Vermögenswert zu bestimmen, der sich aus den konkreten Aufwendungen des erstattungsberechtigten Leistungsträgers ergibt.

Bei den Dienstleistungen bemisst sich der Wert nach der Höhe der für eine derartige Tätigkeit zu zahlenden üblichen oder nach der angemessenen Vergütung, die objektiv und nachprüfbar sein muss.

Maßgebend für die Höhe des Erstattungsanspruchs nach §§ 103 bis 105 sind die Beträge, die die Sozialversicherungsträger untereinander vereinbart haben und die der erstattungspflichtige Träger mit der betreffenden Einrichtung ausgehandelt hat. Bei einer Erstattungspflicht nach § 102 tritt der vorleistende Träger an die Stelle des erstattungspflichtigen Trägers.

2.2 Verzinsung von Erstattungsansprüchen

 

Rz. 4

Die Vorschrift findet auf alle Erstattungsansprüche Anwendung, die einen Zeitraum ab 1.8.1996 umfassen.

Abs. 2 betrifft Erstattungsansprüche nach § 104. Die Vorschrift bestimmt dabei 2 Verzinsungszeiträume. Eine Verzinsung des Erstattungsanspruchs hat

  • einerseits für die Dauer des Erstattungszeitraumes (1. Verzinsungszeitraum) sowie
  • andererseits für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrags beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung (2. Verzinsungszeitraum)

zu erfolgen. Bei den Verzinsungszeiträumen handelt es sich um unabhängige, voneinander getrennte Zinszeiträume.

Ob im Einzelfall eine Verzinsung zu erfolgen hat, ist nicht von Amts wegen zu prüfen. Die Vorschrift setzt voraus, dass der erstattungsberechtigte Leistungsträger die Verzinsung des Erstattungsanspruchs beantragt.

Nach Abs. 2 Satz 3 ist § 16 SGB I nicht anzuwenden, d. h., maßgebend ist der Eingang des Erstattungsantrags bei dem für die Feststellung der Leistung zuständigen Leistungsträger, nicht aber bei einer der übrigen in § 16 SGB I genannten Stellen. Der Antragseingang bei einem unzuständigen Rentenversicherungsträger steht jedoch dem Eingang beim zuständigen Rentenversicherungsträger gleich.

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