Rz. 23

Soweit mit dem EM-Leistungsverbesserungsgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2509) das Wort "beitragsfreien" eingefügt wurde, steht diese Änderung im direkten Zusammenhang mit der ebenfalls durch das EM-Leistungsverbesserungsgesetz vorgenommenen Änderung des § 58 Abs. 1 Satz 3 (vgl. BT-Drs. 18/11926 S. 19, 20). Nachdem ursprünglich in § 58 Abs. 3 Satz 3 geregelt war, dass ein die Versicherungspflicht begründender Sozialleistungsbezug nach Vollendung des 25. Lebensjahres generell der Annahme einer Anrechnungszeit entgegenstand, wurde diese Wirkung durch das EM-Leistungsverbesserungsgesetz nunmehr beschränkt auf die Fälle des Satzes 1 Nr. 1 (Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen Krankheit) und Nr. 3 (Bezug von Arbeitslosengeld II); ausdrücklich nicht mehr erfasst war Nr. 4 (Zeiten einer schulischen Ausbildung). Durch die Änderung wurde sichergestellt, dass sich der Ausschluss von Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 3 nur auf diejenigen Anrechnungszeittatbestände bezieht, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezug stehen. Der Gesetzgeber hat damit klarstellend auf die Rechtsprechung des BSG reagiert, das geurteilt hatte, dass Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung nicht solche Zeiten sind, in denen wegen des zeitgleichen Bezugs von Übergangsgeld Versicherungspflicht bestand, wenn die Fachschulausbildung alleiniger Inhalt einer berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme gewesen ist, für die der Rehabilitationsträger Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat (BSG, Urteil v. 19.4.2011, B 13 R 79/09 R). Mit der Einfügung des Wortes "beitragsfrei" in § 74 Satz 3 wird nunmehr sichergestellt, dass auf die Höchstdauer von 3 Jahren vorrangig Zeiten der Fachschulausbildung und Zeiten der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet werden, die jeweils beitragsfrei sind. Bei gleichzeitigem Vorliegen einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 neben einem versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezug (z. B. Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung) wird somit ausgeschlossen, dass anfängliche Zeiten einer tatsächlichen Berufsausbildung im Berufsleben keinen oder nur einen sehr geringen Zuschlag an Entgeltpunkten erhalten (so die ausdrückliche gesetzgeberische Erwägung; BT-Drs. 18/11926 S. 19, 20; vgl. auch GRA der DRV zu § 74 SGB VI, Stand: 1.3.2018, Historie).

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