Der Fall

Die Arbeitgeberin und der Kläger streiten über die Wirksamkeit der Berufung des Klägers zum Beauftragten für Datenschutz sowie über den Widerruf der Bestellung und die Abberufung des Klägers. Der Kläger ist gleichzeitig Vorsitzender des beim Arbeitgeber gebildeten Betriebsrats. Der Landesdatenschutzbeauftragte monierte die Bestellung des Klägers zum Datenschutzbeauftragten. Die Bestellung sei nicht wirksam, da der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht aufweise, weil er sich als Betriebsratsvorsitzender in einer Interessenkollision befinde.

Die Entscheidung (BAG, Urteil v. 6.6.2023, 9 AZR 383/19)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Kläger zwar zunächst wirksam zum Datenschutzbeauftragten der Beklagten bestellt worden sei. Die Beklagte sei jedoch berechtigt gewesen, die Bestellung zu widerrufen. Für die Wirksamkeit der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten sei es gleichgültig, ob das mit dem Amt des Betriebsratsvorsitzenden zu vereinbaren sei. Auch wenn die Überschneidung von Interessensphären – einerseits als Betriebsratsvorsitzender, andererseits als Datenschutzbeauftragter – die Zuverlässigkeit beeinträchtigen könne, werde dadurch nicht die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten unwirksam. Allerdings sei der Widerruf der Bestellung des Klägers wirksam, weil hierfür ein wichtiger Grund nach Art. 38 Abs. 2 i. V. m. 6 Abs. 4 Satz 1 DSGVO i. V. m. § 626 BGB vorgelegen hat. Die Überschneidung der Interessensphären von Datenschutzbeauftragtem und Betriebsrat stehe der geforderten Zuverlässigkeit, die sich mittlerweile aus Art. 37 Abs. 5 DSGVO ergibt, entgegen. Zwar rechtfertigt nicht jeder Interessenkonflikt den Widerruf der Bestellung des Datenschutzbeauftragten. Notwendig ist es, dass der Interessenkonflikt ein Ausmaß erreicht, der die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten infrage stellt. Nach Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DSGVO darf der zum Datenschutzbeauftragten bestellte Arbeitnehmer innerhalb der verantwortlichen Stelle jedoch keine Position begleiten, die eine Festlegung von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat. Die Pflichten eines Datenschutzbeauftragten sind mit denen eines Betriebsratsvorsitzenden im Hinblick auf datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht zu vereinbaren. In Erfüllung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben verarbeitet der Betriebsrat eine Vielzahl von personenbezogenen Daten. Demgegenüber ist der Datenschutzbeauftragte verpflichtet, die Datenschutzkonformität der auf Anforderung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber vorgenommenen Übermittlung personenbezogener Daten zu überprüfen. Das begründet eine erhebliche Interessenkollision aufgrund derer dem Betriebsratsvorsitzenden die erforderliche "Zuverlässigkeit" fehlt. Ob das bereits für einfache Betriebsratsmitglieder gilt, hat das BAG offengelassen.

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