Haben die Parteien die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell vereinbart, bestehen durchaus einige Besonderheiten. Das Bundesarbeitsgericht[1] hat in einer grundlegenden Entscheidung zum Anspruch auf die Jahressonderzahlung im Altersteilzeit-Blockmodell Stellung genommen.

Es sind die verschiedenen Phasen während der Altersteilzeit im Blockmodell zu unterscheiden:

  • Befinden sich Beschäftigte während des gesamten Kalenderjahres in der Arbeitsphase, wird die Jahressonderzahlung entsprechend der tariflichen Regelungen des TV FlexAZ hälftig (im November) ausgezahlt. Die andere Hälfte fließt in das Wertguthaben nach § 7 TV FlexAZ. Die Berechnung erfolgt auf Basis des ausgezahlten Entgelts während des Bemessungszeitraums (Juli, August, September).
  • Befinden sich Beschäftigte hingegen während des gesamten Kalenderjahres in der Freistellungsphase, besteht kein Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Nach § 7 TV FlexAZ wird während der Freistellungsphase (lediglich) das Wertguthaben ratierlich ausgezahlt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehen jedoch Besonderheiten in den Kalenderjahren des jeweiligen Übergang

  • vom bisherigen Beschäftigungsumfang in die Arbeitsphase des Blockmodells und
  • von der Altersteilzeit-Blockmodell Arbeitsphase in die Freistellungsphase.

Für die vom BAG getroffenen Feststellungen ist zunächst bedeutsam, welchen Rechtscharakter die Jahressonderzahlung aufweist. Die Jahressonderzahlung nach TVöD/TV-L hat eine Doppelfunktion. Nach der Rechtsprechung des 10. Senats des BAG[2] besitzt die tarifliche Jahressonderzahlung einen Vergütungscharakter. Sie ist Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung. Gleichzeitig wird allerdings auch die Betriebstreue honoriert, was an dem Stichtag (1.12. eines Jahres) zu erkennen ist[3].

Der für das BAG für die Berechnung der Jahressonderzahlung bei Altersteilzeit im Blockmodell tragende Gesichtspunkt ist die erstgenannte Feststellung: die Jahressonderzahlung ist (auch) Gegenleistung für die unterjährig erbrachte Arbeit. Beschäftigte „erarbeiten“ sich bspw. im Jahr des Übergangs von der Arbeits- in die Freistellungsphase in jedem Kalendermonat ein Zwölftel der Jahressonderzahlung. Durch diese Überlegung kommt das BAG zu einer Betrachtung der Jahressonderzahlung in Zeitabschnitten[4].

 
Wichtig

Die Kalenderjahre des Übergangs vom bisherigen Beschäftigungsumfang in die Arbeitsphase des Altersteilzeit-Blockmodells sowie des Übergangs von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase stellen Einschnitte dar, die eine Berechnung der Jahressonderzahlung nach Zeitabschnitten erforderlich machen. Das BAG nimmt in seiner Entscheidung insoweit Bezug auf die abschnittsweise Berechnung des Urlaubs bei Wechsel des Beschäftigungsumfangs.

[1] BAG, Urteil v. 25.7.2023, 9 AZR 332/23.
[4] BAG, Urteil v. 25.7.2023, 9 AZR 332/23, Rn. 38.

4.8.2.1 Übergang vom bisherigen Beschäftigungsumfang in die Arbeitsphase der Altersteilzeit im Blockmodell

Bisher war es in der betrieblichen Praxis üblich, die Jahressonderzahlung auch bei Altersteilzeit im Blockmodell nach den Vorgaben des § 20 TVöD/TV-L zu ermitteln. Das BAG nuanciert diese Berechnung nun wie folgt:

Angenommen, Beschäftigte befinden sich mindestens ab November eines Kalenderjahres – damit zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahressonderzahlung – in Altersteilzeit. Beschäftigte haben in diesem Kalenderjahr bis zum Übergang in die Altersteilzeit mit ihrem bisherigen Beschäftigungsumfang eine anteilige Jahressonderzahlung "erarbeitet". Dieser Teil der mit der ursprünglichen Arbeitszeit, z. B. der bisherigen Vollzeitarbeit, erworbene anteilige Anspruch auf die Jahressonderzahlung wirdbei der Berechnung der Altersteilzeitvergütung nicht berücksichtigt. Dies bedeutet, dass diese Zeitanteile, also Zwölftel mit dem ursprünglichen Beschäftigungsumfang, „voll“ ausgezahlt werden und keinen Eingang in das Wertguthaben finden. Erst ab dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit werden die Zeitanteile (Zwölftel je Kalendermonat) hälftig berücksichtigt und die andere Hälfte in das Wertguthaben eingestellt, wie es § 7 Abs. 2 TV FlexAZ vorsieht.

Das Bundesarbeitsgericht sieht also eine anteilige Betrachtung je Kalendermonat vor. Es sind einerseits die Kalendermonate vor Beginn der Altersteilzeit-Arbeitsphase zu betrachten und andererseits die in der Arbeitsphase. Beide zeitanteiligen Ansprüche sind dann zu addieren.

Beim Wechsel vom ursprünglichen Beschäftigungsumfang in die Altersteilzeit-Arbeitsphase bleibt es bei dem tariflichen Auszahlungszeitpunkt, also „mit dem Tabellenentgelt des Monats November“ (§ 20 Abs. 5 TVöD/TV-L). Die Zusammensetzung der Jahressonderzahlung im Kalenderjahr des Übergangs in die Arbeitsphase ist also eine Mischung aus „vollen Kalendermonaten“ und Kalendermonaten, die hälftig berücksichtigt werden, wobei die andere Hälfte in das Wertguthaben eingestellt wird.

 
Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte befindet sich bis zum 30. Juni in einem Vollzeitarbeitsverhältnis und wechselt zum 1. Juli in die Al...

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