Bestehen im Laufe eines Kalenderjahres zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien mehrere Arbeitsverhältnisse, gilt es hinsichtlich der Jahressonderzahlung zu entscheiden,

  • ob eine Zwölfelung der Jahressonderzahlung eintritt,
  • welche Entgeltgruppe und welcher Beschäftigungsumfang bei unterschiedlichen Tätigkeiten bzw. Arbeitszeiten (Vollzeit, Teilzeit) für die Bemessung der Jahressonderzahlung maßgebend ist und
  • ob das im Regelbemessungszeitraum gezahlte Entgelt oder das Entgelt in einem Ersatzbemessungszeitraum herangezogen wird.

Zwölftelung der Jahressonderzahlung?

Der Anspruch auf eine ungekürzte, d. h. nicht gezwölftele Jahressonderzahlung besteht zweifelsohne, wenn der Beschäftigte während des gesamten Kalenderjahrs in einem Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber steht. Es ist nicht erforderlich, dass ein einheitliches Arbeitsverhältnis vorliegt.

 
Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte war befristet für die Zeit vom 1.1. bis 31.10. angestellt. Er bekommt ab 1.11. einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Die Jahressonderzahlung ist ungekürzt zu zahlen. Selbst wenn das ursprünglich begründete Arbeitsverhältnis rechtlich durch Fristablauf beendet ist, ist von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis auszugehen, wenn sich ein weiteres Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber ohne zeitliche Unterbrechung anschließt.[1]

Letzteres wurde zwischenzeitlich vom LAG Baden-Württemberg im nachfolgend geschilderten Fall bestätigt[2]:

Ein Beschäftigter wurde in unmittelbarem Anschluss an ein wegen Erreichens der Altersgrenze beendetes Arbeitsverhältnis (§ 33 Abs. 1 Buchst. a) TVöD) wieder eingestellt.

 
Praxis-Tipp

Bei der Bemessung der Jahressonderzahlung in dem neuen Arbeitsverhältnis sind auch die Monate mit Entgelt aus dem früheren Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber zu berücksichtigen. § 20 setzt nicht voraus, dass ein "ununterbrochenes" Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Arbeitsverhältnisse nahtlos aneinander anschließen.

Hinsichtlich der Jahressonderzahlung genügt es, dass der Beschäftigte in den Vormonaten von dem Arbeitgeber, bei dem er am 1.12. des Jahres im Arbeitsverhältnis steht, Entgelt zu beanspruchen hat. Jedenfalls bei einem nahtlosen Anschluss gebe es keinen sachlichen Grund, die im früheren Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit zu negieren. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Jahressonderzahlung keine Betriebstreue mehr verlange – der TVöD kennt keine Bindungsfristen – und die Jahressonderzahlung damit offenbar die Diensttreue in der Vergangenheit honorieren wolle. Vor diesem Hintergrund sind auch Zeiten, die ein Beschäftigter in einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zugebracht hat, anzurechnen.

Das BAG hat darüber hinaus klargestellt, dass selbst im Falle einer Unterbrechung der Arbeitsverhältnisse bei der Bemessung der Höhe der Jahressonderzahlung nicht nur die Kalendermonate des am 1.12. bestehenden Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, sondern alle Arbeitsverhältnisse, die im betroffenen Kalenderjahr mit demselben Arbeitgeber bestanden haben.[3] Unerheblich ist somit, ob eine Unterbrechung vorlag, beispielsweise weil eine weitere Befristung sich nicht nahtlos an das vorherige Arbeitsverhältnis anschloss.

 
Praxis-Beispiel

Ein als Lehrkraft Beschäftigter wird ab 31.8.2017 auf unbestimmte Zeit eingestellt. Er war im betroffenen Kalenderjahr bereits vom 1.1. bis 16.8.2017 in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber tätig. Der Beschäftigte hat Anspruch auf eine ungekürzte Jahressonderzahlung. Unerheblich ist, dass das Arbeitsverhältnis im August 2017 unterbrochen war. Entscheidend ist allein, dass in jedem Kalendermonat Anspruch auf Entgelt von demselben Arbeitgeber bestand.

Zwar finden frühere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber in § 20 TVöD keine ausdrückliche Erwähnung. Nach Auffassung des BAG sind für die Höhe der Jahressonderzahlung dennoch alle Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, die im Kalenderjahr mit demselben Arbeitgeber bestanden haben. "Entgelt" i. S. d. § 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD ist auch das Entgelt aus einem früheren Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber. Eine Kürzung des Anspruchs um jeweils 1/12 hat nur für die Kalendermonate zu erfolgen, in denen kein Entgelt gezahlt wurde.

Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses zu demselben Arbeitgeber sind damit nur praxisrelevant, wenn in bestimmten Kalendermonaten wegen der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses kein Entgelt gezahlt wurde. Und dann führen lediglich die Kalendermonate ohne Anspruch auf Entgelt zu einer Verminderung der Jahressonderzahlung.

Vorstehende Ausführungen gelten auch, wenn zwischen den verschiedenen Arbeitsverhältnissen eine mehrmonatige Unterbrechung liegt (beispielsweise bei einer befristeten Beschäftigung bis zum 31.1. und einer erneuten Einstellung ab dem 1.12. des Kalenderjahres). Nach dem Urteil des BAG vom 12.12.2012 unterscheidet § 20 Abs. 4 TVöD nicht danach, ob zwischen dem früheren und dem am 1.12. bestehenden Arbeitsverhältnis eine Unterbre...

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