Nach § 20 Abs. 4 Satz 2 unterbleibt die Verminderung der Jahressonderzahlung für Kalendermonate, für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen

  1. Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1.12. beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben. Dieser Vorschrift kommt aufgrund der befristeten Aussetzung der Wehrdienst-/Zivildienstpflicht zum 1.7.2011 derzeit keine praktische Bedeutung zu (Beispiele hierzu unten, Ziffer 4.2),
  2. Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz (Beispiele hierzu unten, Ziffer 4.3),
  3. Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bis zum Ende des Kalenderjahrs, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat (Beispiele hierzu unten, Ziffer 4.3).

Die Verminderung unterbleibt des Weiteren für Kalendermonate,

  • in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist[1] (Beispiele hierzu unten, Ziffer 4.4).
[1] Nach Auffassung des LAG Düsseldorf (Urteil v. 8.4.2011, 10 Sa 1376/10) entfällt bei Anwendung des TV-Versorgungsbetriebe der Anspruch auf die jährliche Sonderzahlung anteilig für Kalendermonate, in denen der Arbeitnehmer Krankengeldzuschuss bezogen hat. Dieser Entscheidung kommt für den Bereich des TVöD keine Bedeutung zu. § 20 Abs. 4 Ziffer 2 bestimmt ausdrücklich, dass der Krankengeldzuschuss nicht zu einer Verminderung der Jahressonderzahlung führt.

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