Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Krankengeldzuschuss tarifliche Sonderzahlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Auslegung von § 16 Abs. 1 des Tarifvertrages für Versorgungsbetriebe (TV-V).

2. Der Anspruch auf die jährliche Sonderzahlung gemäß § 16 Abs. 1 TV-V entfällt anteilig auch für solche Zeiten, in denen der Arbeitnehmer während des Jahres Krankengeldzuschuss i.S.v. § 13 Abs. 2 TV-V bezogen hat.

 

Normenkette

Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe (TV-V) § 16; TV-V § 13

 

Verfahrensgang

ArbG Oberhausen (Urteil vom 01.09.2010; Aktenzeichen 3 Ca 560/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.09.2012; Aktenzeichen 10 AZR 330/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 01.09.2010 – 3 Ca 560/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Zahlung einer tariflichen Sonderzahlung für solche Zeiten des Jahres 2009 hat, in denen sie Krankengeld und einen tariflichen Krankengeldzuschuss bezog.

Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 1991 als teilzeitbeschäftigte Hausmeisterin bei einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt Euro 540,19 tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe (TV-V) Anwendung. In diesem heißt es auszugsweise wie folgt:

㤠13 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) Wird der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, erhält er für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Arbeitsentgelt (§ 6 Abs. 3) fortgezahlt. Nach Ablauf des nach Satz 1 maßgebenden Zeitraums erhält der Arbeitnehmer, der zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine Betriebszugehörigkeit (§ 4) von sechs Monaten erreicht hat, für die Zeit, für die ihm Krankengeld oder entsprechende Leistungen zustehen, einen Krankengeldzuschuss.

(2) Der Krankengeldzuschuss ergibt sich aus der Höhe der Differenz zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld und dem sich nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Nettoarbeitsentgelt. Er wird längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung gezahlt. Zahlt die Krankenkasse wegen Verschuldens des Arbeitnehmers kein oder nur anteiliges Krankengeld, so entfällt oder vermindert sich der Anspruch auf den Krankengeldzuschuss. Für den Arbeitnehmer, der nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, ist der Zuschussberechnung der Krankengeldhöchstsatz für versicherungspflichtige Arbeitnehmer zugrunde zu legen.

(3) Das Entgelt im Krankheitsfall und der Krankengeldzuschuss werden nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt. Krankengeldzuschüsse, die über den Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, gewährt worden sind, gelten als Vorschuss auf die für den Zeitraum der Überzahlung zustehende Rente; die Ansprüche gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. Verzögert der Arbeitnehmer schuldhaft, dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheides mitzuteilen, gelten die für die Zeit nach dem Tage der Zustellung des Rentenbescheides überzahlten Krankengeldzuschüsse in vollem Umfang als Vorschuss; Ansprüche gehen in diesem Falle in Höhe der für die Zeit nach dem Tage der Zustellung des Rentenbescheides überzahlten Leistungen auf den Arbeitgeber über.

§ 16 Sonderzahlung

(1) Der Arbeitnehmer, der am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht, hat Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung, über deren Höhe der Arbeitgeber jährlich neu entscheidet. Diese beträgt jedoch mindestens 100 v. H. des dem Arbeitnehmer im Oktober zustehenden Arbeitsentgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt (mit Ausnahme der dienstplanmäßig vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen (§ 6 Abs. 5), Leistungsprämien (§ 6 Abs. 6) sowie besondere Zahlungen (§ 17 Abs. 1). Betrieblich kann ein von Satz 2 abweichender Bemessungszeitraum vereinbart werden. Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt (§ 6), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 13) oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 14) hat.

…”

Im Jahre 2009 war die Klägerin längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Bis einschließlich 23.02.2009 erhielt sie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und ab dem 24.02. bis einschließlich 19.10.2009 Krankengeld sowie einen Krankengeldzuschuss gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 TV-V.

Die der Klägerin gemäß § 16 TV-V zustehende Sonderzahlung für das Jahr 2009 gewährte die Beklagte der Klägerin lediglich anteilig für die Monate Januar und Februar i. H. v. insgesamt Euro 90,03 b...

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