Mit mehreren Schreiben (z. B. vom 23.12.2013 und 23.1.2015) hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die steuerliche Behandlung der Beiträge zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bei Grenzgängern und Entsendungen ins Ausland genauer erläutert. Danach werden die Umlagen und Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung

  • bei Grenzgängern und
  • bei einer Entsendung ins Ausland

gemäß § 3 Nr. 56 EStG bzw. § 3 Nr. 63 EStG bis zur Höhe der dort festgelegten Freibeträge vorrangig steuerfrei gestellt. Werden die Höchstbeträge aus § 3 Nr. 56 EStG bzw. § 3 Nr. 63 EStG überschritten, ist zu differenzieren, welchem Staat das Besteuerungsrecht nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zusteht:

Sind die Umlagen und Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung aufgrund des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei und unterliegen im Ausland einer – der inländischen Besteuerung vergleichbaren – individuellen Besteuerung, hat der Arbeitgeber die zugrunde liegenden Entgelte an die Zusatzversorgung als individuell besteuert zu melden (Steuermerkmal 10 – pauschal oder individuell versteuerte Umlage, Steuermerkmal 03 – individuell versteuerter Beitrag). Die Beiträge (nicht die Umlagen) gehören dann nach § 82 Abs. 2 EStG zu den Altersvorsorgebeiträgen im Rahmen der Zulagen-/Sonderausgabenförderung (Riester-Förderung).

Unterliegen die Umlagen und Beiträge im Ausland hingegen keiner vergleichbaren individuellen Besteuerung, so meldet der Arbeitgeber die maßgeblichen Entgelte als nach § 40b EStG pauschal besteuert (Steuermerkmal 10 – pauschal oder individuell versteuerte Umlage, Steuermerkmal 02 – pauschal versteuerter Beitrag). Auf diese Weise werden die Beiträge nicht als Altersvorsorgebeiträge i. S. d. § 82 Abs. 2 EStG behandelt und die Zulagen-/Sonderausgabenförderung kann nicht in Anspruch genommen werden.

Die bei Grenzgängern mit Wohnsitz in der Schweiz vom inländischen Arbeitgeber daneben einzubehaltende Steuer von 4,5 % des Bruttobetrages der Vergütung führt nicht zu einer anderen Beurteilung.

Eine Förderung für Geringverdiener (§ 100 EStG – siehe 5.2.2) ist ausgeschlossen für Arbeitnehmer, die ausschließlich nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien Arbeitslohn beziehen. Nicht ausgeschlossen ist hingegen die Förderung für Arbeitnehmer, bei denen aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens der Lohnsteuerabzug im Inland begrenzt ist (beispielsweise bei Grenzgängern aus der Schweiz auf 4,5 % des Bruttobetrags der Vergütungen).

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