Sanierungsgelder sind generell steuerfrei, da sie zur Finanzierung des durch den Systemwechsel entstandenen Sanierungsbedarfs der Zusatzversorgungskassen und nicht zur Finanzierung der Leistung der einzelnen Versicherten dienen. Sanierungsgelder kommen in Betracht, wenn der zum 1.11.2001 maßgebende Umlagesatz weiterhin erhoben wird, aber die Umlage zur Deckung der entstehenden Leistungsverpflichtungen nicht ausreicht. Sanierungsgelder sind nicht mit dem von einigen Zusatzversorgungseinrichtungen erhobenen Zusatzbeitrag zu verwechseln. Ein Zusatzbeitrag dient ausschließlich zur Finanzierung von neuen kapitalgedeckten Anwartschaften ab der Systemumstellung zum 1.1.2002. Sanierungsgelder sind generell steuerfrei, da sie zur Finanzierung des durch den Systemwechsel entstandenen Sanierungsbedarfs der Zusatzversorgungskassen und nicht zur Finanzierung der Leistung des einzelnen Versicherten dienen. Das Sanierungsgeld ist bei einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen nicht zu melden, sondern wird von der Zusatzversorgungseinrichtung selber ermittelt.

Soweit bei der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung das Sanierungsgeld zu melden ist, erfolgt die Meldung mit dem Buchungsschlüssel: 01 19 00 (vgl. Beispiel Teil IV 5.3).

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