Im Monat der Zahlung der Jahressonderzahlung kann der Grenzbetrag erhöht werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Versicherte tatsächlich eine zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung erhält. Selbst wenn lediglich ein Teil der Jahressonderzahlung zusatzversorgungspflichtig ist, darf der Grenzbetrag um die tarifvertragliche Jahressonderzahlung erhöht werden (z. B. im Jahr 2021: Grenzbetrag + Jahressonderzahlung = 12.068,53 EUR / neue Bundesländer: 11.821,26 EUR.

 
Praxis-Beispiel

Die Beschäftigte erhält ein laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt in Höhe von 4.750,00 EUR, sowie eine Jahressonderzahlung von 3.562,50 EUR.

Für die Beschäftigte wurde bereits im Dezember 2001 und im Januar 2002 eine zusätzliche Umlage entrichtet.

Da die Jahressonderzahlung zusatzversorgungspflichtig ist, darf der Grenzbetrag um die Jahressonderzahlung erhöht werden.

Eine zusätzliche Umlage fällt nicht an, weil der erhöhte Grenzbetrag nicht überschritten wird.

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