Übersteigt das zusatzversorgungspflichtige Entgelt den Grenzbetrag nur in einigen Monaten des Jahres, so ist die zusätzliche Umlage für diese Monate jeweils gesondert zu ermitteln. Ein Ausgleich durch die Bildung eines jährlichen Monatsdurchschnittsbetrages ist nicht zulässig.

 
 
Der Beschäftigte leistet im Monat Mai Überstunden. Die Überstundenvergütung wird im Monat Juli fällig und ausbezahlt. Mit der laufenden Vergütung und der Überstundenvergütung wird der Grenzbetrag im Monat Juli überschritten. Für den Beschäftigten wurde bereits im Dezember 2001 und im Januar 2002 eine zusätzliche Umlage entrichtet.
Da der Grenzbetrag im Juli überschritten wird, fällt im Juli eine zusätzliche Umlage an. Ein Ausgleich auf Vormonate darf nicht vorgenommen werden.

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