Erhält der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Teilvergütung, ist der Grenzbetrag nicht auf die entsprechenden Tage umzurechnen. Eine zusätzliche Umlage fällt daher nur dann an, wenn die Teilvergütung den monatlichen Grenzbetrag übersteigt.

 
Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte erhält wegen unbezahltem Sonderurlaub vom 5. April bis 19. April eine Teilvergütung in Höhe von (15/30aus 8.000,00 EUR) 4.000,00 EUR.

Für den Beschäftigten wurde bereits im Dezember 2001 und im Januar 2002 eine zusätzliche Umlage entrichtet.

Da der Grenzbetrag (für April 2021: 7.951,34 EUR) nicht auf die Tage, für die Anspruch auf laufende Vergütung besteht, aufzuteilen ist, wird der Grenzbetrag nicht überschritten. Eine zusätzliche Umlage fällt deshalb im Monat April nicht an. Für die anderen Monate des Kalenderjahres darf kein Ausgleich vorgenommen werden.

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