Anspruch auf Insolvenzgeld haben Arbeitnehmer, die bei Insolvenz des Arbeitgebers (Insolvenzereignis) für einen Zeitraum von max. 3 Monaten (Insolvenzgeldzeitraum) noch Anspruch auf Arbeitsentgelt haben.

1.1 Umfang des ausstehenden Arbeitsentgelts

Das ausstehende Arbeitsentgelt umfasst insbesondere

  • nicht erhaltenes Nettoarbeitsentgelt (einschließlich der Sonderzahlungen, wie z. B. Weihnachtsgeld),
  • zusätzliche Urlaubsgelder und Provisionen,

die den 3 Monaten mit Insolvenzgeld-Anspruch zuzuordnen sind. Für Arbeitsentgeltansprüche, die tariflichen Ausschlussfristen unterliegen und deshalb verfallen sind, wird kein Insolvenzgeld geleistet.

1.2 Einstellung von Arbeitnehmern nach Insolvenzeröffnung

Werden Arbeitnehmer nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingestellt, kann ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur dann in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer eine Schlüsselfunktion ausübt. Voraussetzung ist, dass die Einstellung zwingend notwendig war, um die unmittelbare Betriebsschließung zu verhindern. Dies kann insbesondere dann infrage kommen, wenn eine Spezialkraft bereits wegen der Insolvenz kurzfristig aus dem Betrieb ausgeschieden ist.

In allen anderen Fällen kommt ein Insolvenzgeldanspruch bei Einstellung des Arbeitnehmers nach dem Insolvenzantrag nicht infrage.

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