Arbeitnehmer können eine steuerfreie Sonderzahlung für jedes Dienstverhältnis gesondert erhalten. Folglich darf der steuerfreie Höchstbetrag von 3.000 EUR bei einem Arbeitnehmer, der im begünstigten Zeitraum bei mehreren Arbeitgebern (Haupt- und Nebenarbeitgeber) beschäftigt ist, von jedem Arbeitgeber ausgeschöpft werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der weiteren Beschäftigung um einen Minijob handelt. Unbeachtlich ist ebenso, ob die verschiedenen Dienstverhältnisse nacheinander oder parallel zueinander bestehen. Bei einem Arbeitgeberwechsel müssen Arbeitgeber somit auch nicht prüfen, ob ein Arbeitnehmer eine steuerfreie Prämie bereits aus einem anderen Dienstverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erhalten hat.

Dies gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum bei demselben Arbeitgeber mehrere Dienstverhältnisse ausgeübt hat. In diesem Fall kann der steuerfreie Höchstbetrag nicht mehrfach in Anspruch genommen werden, sondern es gilt insgesamt die Betragsgrenze von 3.000 EUR. Entsprechendes gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung in den Fällen der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge und bei Betriebsübergängen[1] z. B. bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft, da auch insoweit nicht von einem weiteren Dienstverhältnis auszugehen ist.

Nicht von Bedeutung für die Möglichkeit der Gewährung einer steuerfreien Inflationsausgleichsprämie ist der Beginn und die Dauer eines Arbeitsverhältnisses. Die Auszahlung der Prämie muss jedoch im Begünstigungszeitraum erfolgen.

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