Das Arbeitsverhältnis von hauptamtlich Beschäftigten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst und von Beschäftigten im Justizvollzugsdienst der Länder endet auf schriftliches Verlangen vor Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen der Regelaltersrente zu dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare Beamtinnen und Beamte in den gesetzlichen Ruhestand treten. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält der Beschäftigte eine einmalige Übergangszahlung nach § 46 Nr. 4 TVöD BT-V (VKA) bzw. § 47 Nr. 3 TV-L. Der Beschäftigte erhält eine Übergangszahlung in Höhe von 45 % des monatlichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 6 Stufe 6, höchstens das 35-Fache dieses Betrages. Die Übergangszahlung wird vom Arbeitgeber ermittelt und in einer Summe mit dem Ausscheiden des Beschäftigten ausgezahlt. Die Pflichtversicherung endet mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Ausschluss von der Versicherungspflicht erfolgt, weil die Übergangszahlung dazu dient, den Zeitraum vom Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Rentenbeginn zu überbrücken. Die Übergangszahlung selbst ist nicht zusatzversorgungspflichtig (z. B. § 62 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d MS). Die Abmeldung erfolgt mit dem Abmeldegrund 13 (=Ende des Arbeitsverhältnisses ohne Versicherungsfall). Wird nach dem Ausscheiden aus dem kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst eine andere Beschäftigung bei einem Mitglied einer Zusatzversorgungskasse ausgeübt, so ist diese nach MS versicherungsfrei.

Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 19 vom 26. März 2015 wurde die Regelung der Übergangsversorgung für Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst geändert. Bis dahin endete das Beschäftigungsverhältnis mit dem Beginn der Übergangsversorgung. Die Neukonzeption der Übergangzahlung sieht hingegen den Fortbestand eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses vor. In der Zusatzversorgung liegt jedoch weiterhin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht vor (Anlage 2 Buchst. g ATV-K).

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