Bei der Betriebsrente sind drei Arten von Versicherungsverhältnissen zu unterscheiden:

  • Pflichtversicherung
  • Beitragsfreie Pflichtversicherung
  • Freiwillige Versicherung.

4.1 Pflichtversicherung

Die Pflichtversicherung entsteht mit dem Eingang der Anmeldung bei der Zusatzversorgungskasse. Sie beginnt zu dem Zeitpunkt, der in der Anmeldung als Beginn der Versicherungspflicht angegeben ist (§ 17 MS, § 27 VBL-S.). Ohne eine Anmeldung kann keine Pflichtversicherung entstehen, auch wenn der Arbeitgeber Umlagen oder Beiträge für den Beschäftigten an die Zusatzversorgungskasse zahlt.

Alle Beschäftigten, die einen tarif- oder arbeitsrechtlichen Anspruch auf Verschaffung einer Zusatzversorgung haben, sind bei einer Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern. Darüber hinaus verpflichten die Satzungen der Zusatzversorgungskassen den Arbeitgeber jedoch auch, sämtliche der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigten bei der Kasse anzumelden (§ 13 Abs. 3 Buchstabe a MS, AB IV Abs. 2 VBL-S). Damit unterliegen also auch Beschäftigte der Versicherungspflicht, denen weder tariflich noch arbeitsrechtlich eine Zusatzversorgung zugesagt wurde – es sei denn, sie sind von der Versicherungspflicht ausgenommen (vgl. Teil II 5).

Voraussetzung für das Entstehen einer Pflichtversicherung ist, dass ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitgeber, der Mitglied (Beteiligter) einer Zusatzversorgungseinrichtung ist, besteht und die allgemeinen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht (vgl. Teil II 3) vorliegen.

 
Anmerkung

Anmerkung: So lassen sich die Begriffe leichter unterscheiden:

 
Pflichtversicherung Art der Versicherung. Der Begriff dient zur Abgrenzung zur beitragsfreien Versicherung. Eine Pflichtversicherung besteht, wenn der Beschäftigte in der Zusatzversorgung angemeldet ist.
Versicherungspflicht stellt die Frage, wer zu versichern ist. Wer unterliegt der Versicherungspflicht?

Die Pflichtversicherung endet mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder in dem Zeitpunkt, in dem ihre Voraussetzungen entfallen. Der Beschäftigte ist zu diesem Zeitpunkt abzumelden.

4.2 Beitragsfreie Versicherung

Mit dem Ende der Pflichtversicherung entsteht eine beitragsfreie Pflichtversicherung. Dabei ist wesentlich, dass die bereits während der Pflichtversicherung erworbenen Anwartschaften auf Leistungen bestehen bleiben. Sollte später wieder eine Beschäftigung im öffentlichen oder kirchlichen Dienst aufgenommen und dadurch erneut eine Pflichtversicherung begründet werden, können diese Anwartschaften weiter ausgebaut werden. Trotz beitragsfreier Pflichtversicherung können die Anwartschaften ansteigen, indem die Versicherung weiterhin an einer Überschussverteilung durch Bonuspunkte teilnimmt. Voraussetzung hierfür ist, dass bis zum Ende der Pflichtversicherung bereits 120 Monate mit Umlagen oder Beiträgen vorlagen (vgl. Teil I 5.5.3).

4.3 Freiwillige Versicherung

Die freiwillige Versicherung ist die dritte Säule im System der Altersvorsorge und tritt neben die gesetzliche Rente und die Betriebsrente.

In der freiwilligen Versicherung können die Beschäftigten – aber auch der Arbeitgeber – freiwillige Beträge, die in ihrer Höhe unabhängig vom Einkommen des Beschäftigten sind, in die freiwillige Versicherung einzahlen. Werden die freiwilligen Beiträge durch die Beschäftigten aufgewendet, so können die staatlichen Förderformen der Entgeltumwandlung bzw. Riester-Rente genutzt werden.

Mit Einführung der freiwilligen Versicherung wurde ein wichtiges Ziel der Reform der Zusatzversorgung umgesetzt, die Beschäftigten des öffentlichen und kirchlichen Dienstes in die staatliche Förderung nach dem Altersvermögensgesetz beim Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersversorgung einzubeziehen (vgl. Teil VI).

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