Bonuspunkte kann es auch dann noch geben, wenn die Pflichtversicherung beendet ist.

Haben Versicherte bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens mindestens 120 Monate mit Umlagen-/Beitragszahlungen durch Arbeitgeber zurückgelegt, werden zu verteilende Bonuspunkte – obwohl die Versicherten aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind – auf ihr Konto gutgeschrieben. Die spätere Rentenleistung kann also auch dann noch ansteigen, wenn keine Pflichtversicherung mehr besteht (vgl. auch Teil III 2.1).

 

Hinweis bei Auflösungsverträgen:

Da auch beitragsfrei Versicherte – also Versicherte, die ihr Beschäftigungsverhältnis beendet haben – unter den o. g. Voraussetzungen weiterhin Bonuspunkte erhalten können, ist dies bei Abschluss von Auflösungsverträgen besonders zu beachten.

Wird ein Auflösungsvertrag abgeschlossen, sollte durch den Arbeitgeber in den Fällen, in denen die 120 Monate noch nicht erfüllt sind, ein entsprechender Hinweis gegeben werden. Dies gilt vor allem dann, wenn durch kurzzeitiges Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses diese Wartezeit erfüllt werden könnte.

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