Während der Bund in § 87 Abs. 3 BPersVG nur ein Anhörungsrecht vor grundlegenden Änderungen der Arbeitsverfahren und der Arbeitsabläufe gewährt, werden in § 73 Abs. 3 Nr. 7 und Nr. 13 ThürPersVG die Tatbestände detaillierter beschrieben und der eingeschränkten Mitbestimmung unterworfen. Bei der Einführung neuer und der grundlegenden Änderung bestehender Arbeitsmethoden wirkt der Personalrat nach§ 73 Abs. 3 Nr. 7 ThürPersVG mit. Das Gesetz bringt zum Ausdruck, dass dies insbesondere für Maßnahmen der technischen Rationalisierung gilt. Maßgeblich durch technische Rationalisierung können Arbeitsplätze ersetzt oder erheblich in ihren Anforderungen verändert werden und so auch Einfluss auf bestehende Arbeitsverhältnisse haben. Das Beteiligungsrecht des § 73 Abs. 3 Nr. 13 ThürPersVG ist bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung nachvollziehbar, da damit Veränderungen in der Arbeitsabläufen der Beschäftigten verbunden sind und die Ansprüche an die Leistungserfüllung steigen können. Jedoch auch bei Arbeitserleichterungen können erhebliche Konsequenzen auf die bestehende Arbeitsplätze eintreten. So können Zulagen für die Erschwernisse entfallen, die Stellenbewertung insgesamt gesenkt werden oder unter Umständen auch Arbeitskräfte oder Arbeitsstunden eingespart werden. Das weite Beteiligungsrecht dient also dem Schutz der bestehenden Arbeitsverhältnisse.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge