Es gibt in § 87 HmbPersVG die Fälle der Mitbestimmung und in § 88 HmbPersVG die Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung.

Das Verfahren der Mitbestimmung ist in §§ 80ff HmbPersVG geregelt, wobei sich der Unterschied zwischen den Fällen der vollen Mitbestimmung und der eingeschränkten Mitbestimmung im Verfahren bei der Einigungsstelle (§ 82 Abs. 6 und § 82 Abs. 7 HmbPersVG) auswirkt.

Weiter ergibt sich die Einschränkung durch die Regelung des § 89 HmbPersVG. Die Personalvertretung ist in den Fällen des § 88 Abs. 1 Nrn. 1-27 und Absatz 4 Satz 4 HmbPersVG darauf beschränkt, die Zustimmung nur zu verweigern, wenn

  • Rechtsvorschriften oder allgemeine Regelungen der obersten Dienstbehörde verletzt sind
  • Benachteiligung für den Betroffenen oder andere Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes eintreten können oder
  • der Frieden der Dienststelle durch Angehörige des öffentlichen Dienstes oder Bewerber gestört wird.

Die Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung sind in § 88 Abs. 1 HmbPersVG aufgeführt.

In § 88 Abs. 3 HmbPersVG für den Verfassungsschutz und die Polizei Ausnahmen gemacht. Weitere Ausnahmen enthält § 89 HmbPersVG.

In § 88 Abs. 3 Satz 4 HmbPersVG wird für die Fälle der Umsetzung und Aufgabenänderung (§ 88 Abs. 1 Nr. 11 HmbPersVG) und der Fälle der Versetzung in der Ruhestand ohne Antrag des Beschäftigten bzw. der Ablehnung seines Antrags (§ 88 Abs. 1 Nr. 15 HmbPersVG) ein Antragsvorbehalt gemacht, wobei dann der Beschäftigte entsprechend auch darüber zu informieren ist.

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