Der Personalanforderung sollte eine Personalplanung vorausgegangen sein. Diese enthält auch eine Berechnung des Personalbedarfs. An der Aufstellung der Grundsätze hierzu wirkt der Personalrat nach Art. 76 Abs. 2 Nr. 5 BayPVG mit. Ziel ist die Beteiligung am grundlegenden Verfahren zu gewährleisten, damit die Interessen der Beschäftigten in spätere Entscheidungen einfließen können.

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