Entsprechend der Regelung des Bundes in § 87 Abs. 1 BPersVG bestimmt auch Art. 76 Abs. 3 Satz 1 BayPVG ein Anhörungsrecht vor Abgabe der Personalanforderung zum Haushaltsvoranschlag.
Dieses Anhörungsrecht ist durch die weitergehende Mitwirkung bei der Aufstellung der Grundsätze zur Personalbedarfsberechnung in Art. 76 Abs. 2 Nr. 5 BayPVG ergänzt. Wie beim Bund in § 87 Abs. 2 BPersVG besteht ein Anhörungsrecht für die Fälle der Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen nach Art. 76 Abs. 3 Satz 3 BayPVG. Auf die Kommentierung zum Bundesrecht wird verwiesen.
Statt der in § 87 Abs. 3 BPersVG enthaltenen Anhörung bei grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen hat man in Bayern Mitwirkungstatbestände in Art. 76 Abs. 2 Nr. 1-3 BayPVG geschaffen.
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