Durch Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayPVG sind die Vorgaben zu den Nebenpflichten der Beschäftigen als Mitwirkungstatbestand geführt. In Art. 76 Abs. 1 Satz 2 BayPVG wird die Mitwirkung bei solchen Regelungen für Fälle des Notstandes und die Beschäftigten der Polizei, Berufsfeuerwehr und des Strafvollzugs ausgeschlossen. Der Dienstgeber müsste das Vorliegen der Voraussetzungen des Notstandes im Streitfall beweisen. Die Regelungen sind dann aber auch auf den konkreten Notstand zu beschränken. Die Gesetzesformulierung "im Fall eines Notstandes" stellt klar, dass hier nicht die im Voraus für einen Notstand bestimmten Regelungen der Mitwirkung entzogen sind, sondern die unmittelbar in der akuten Notstandssituation zu treffenden Regelungen gemeint sein sollen.

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