Der Status der geschützten Beschäftigten ist klar definiert. Auch für diese gilt das Antragserfordernis.

Die Entlassung kann nur die mit einer Frist verbundene, auf freier Entscheidung der Dienststelle beruhende Entlassung sein.

Es scheiden sowohl vom Betroffenen selbst verlangte Entlassungen[1], als auch die fristlose Entlassung, der eine Beteiligung nach § 86 BPersVG zugewiesen ist[2], als auch bei Entlassungen aufgrund zwingender Tatbestände kraft Gesetzes aus. In diesen letztgenannten Fällen hat die Dienststelle keinen Ermessenspielraum und somit kommt eine Stellungnahme des Personalrats nicht in Betracht.[3]

Hat der Personalrat bei der Entlassung eines Beamten auf Probe nicht mitgewirkt, so ist die Maßnahme nicht automatisch unwirksam. Die Fehlerhaftigkeit ist fristgebunden durch die Anfechtungsklage geltend zu machen, die dann zur Aufhebung der Maßnahme führt.[4]

Nach der Entscheidung des BVerwG[5] liegt ein zur Aufhebung führender Fehler auch schon dann vor, wenn der Beamte nicht auf die Möglichkeit zur Beteiligung der Personalvertretung hingewiesen wurde.

[1] Benecke, in Richardi/Dörner/Weber, BPersVG § 78 Rz. 29.
[2] Fischer/Goeres, GKöD, § 78 Rz. 22 BPersVG.
[3] Lorenzen, in Lorenzen/Etzel/Gerhold, BPersVG § 78 Rz. 44.
[4] Ilbertz/Widmaier, § 78 BPersVG Rz. 23.
[5] BVerwG, Urteil v. 9.12.1999, 2 C 4.99.

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