Es besteht ein Mitwirkungstatbestand, wenn Aufgaben der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten wahrgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder andere Rechtsträger in der Rechtsform des Privatrechts übertragen werden.

§ 84 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG hat diesen Mitwirkungstatbestand in seiner neuen Fassung zusätzlich eingeführt. Grundsätzlich geht es hier um Maßnahmen des Outsourcings, unter der Voraussetzung, dass die Aufgaben nunmehr von Privatpersonen oder in der Rechtsform des Privatrechts erbracht werden sollen. Eine organisatorische Änderung innerhalb des öffentlichen Dienstes, z. B. eine Übertragung auf andere Dienststellen, ist hier ausdrücklich nicht erfasst. Voraussetzung ist jedoch, dass die Übertragung der Aufgaben auf Dauer vorgesehen ist. Gegenstand der Mitwirkung ist also die auf Dauer angelegte Entscheidung der Dienststelle, bestimmte bislang von der Dienststelle erbrachte Aufgaben nicht mehr selbst wahrzunehmen. Die Entscheidung, bestimmte Aufgaben auf Dauer nicht mehr wahrzunehmen, wird zu einem Wegfall von Arbeitsplätzen führen. Die vorhandenen Beschäftigten müssten mit Versetzungen, im schlechtesten Fall auch mit Kündigungen rechnen. Neben den dann auf den Einzelfall des betroffenen Beschäftigten bezogenen Mitbestimmungs-bzw. Mitwirkungsrechten soll durch diesen Mitwirkungstatbestand eine frühzeitige Beteiligung der Personalvertretung im noch laufenden Prozess vor der abschließenden Entscheidung geschaffen werden.

Gerade an diesem Mitwirkungstatbestand wird die Bedeutung des § 81 Abs. 1 BPersVG besonders deutlich. Hier ist die rechtzeitige Beteiligung wesentlich, um einer Personalvertretung die Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Entscheidungsprozess auch tatsächlich zu geben.

§ 84 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG ist inhaltlich eine Ergänzung und Vervollständigung der bereits in Nr. 2 enthaltenen Fälle. Es ist im Grunde nur schwer vorstellbar, dass die Übertragung von Aufgaben an Privatpersonen oder Rechtsträger in Form des Privatrechts nicht gleichzeitig eine Auflösung oder Einschränkung von Dienststellen zur Folge haben soll. Durch die explizite Regelung des § 84 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG ist aber ein Mitwirkungstatbestand auch für den Fall geschaffen, das trotz der Übertragung der Aufgaben an Dritte die Voraussetzungen im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG noch nicht erfüllt sind. Da die Übertragung von Aufgaben der Dienststelle an Dritte in jedem Fall auf längere Sicht zu Tatbeständen des § 84 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG führen wird, macht bereits der frühe Zeitpunkt der Mitwirkung Sinn. Anderenfalls könnte die Dienststelle Stück für Stück durch die Übertragung von Aufgaben de facto eine Auflösung oder Einschränkung herbeiführen, ohne dass bereits ein Mitbestimmungstatbestand besteht.

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