Die Rechtsfolgen einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats in Mitwirkungsangelegenheiten ist nur im Fall der Kündigung ausdrücklich geregelt (§ 85 Abs. 3 BPersVG). Die Kündigung ist unwirksam.

Hinsichtlich der übrigen Mitwirkungstatbestände fehlt es an einer derart ausdrücklichen Regelung. Sie unterscheiden sich vom Fall der ordentlichen Kündigung auch fundamental dahingehend, dass es sich hierbei – anders als bei der privatrechtlichen Maßnahme der Kündigung – um Angelegenheiten auf der Grundlage des öffentlichen Rechts handelt. Es sind hier die einzelnen Mitwirkungstatbestände in § 84 BPersVG für sich zu betrachten.

  • Nr. 1 Verwaltungsanordnungen für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten

    Ihrer Rechtsnatur nach handelt es sich hier nicht um Verwaltungsakte. Sie sind daher weder nichtig noch anfechtbar.

  • Nr. 2 Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung der Dienststellen

    Auch diese Organisationsentscheidungen stellen keine Verwaltungsakte dar. Sie sind daher weder nichtig noch anfechtbar.

  • Nr. 3 Übertragung von Aufgaben der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten wahrgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder andere Rechtsträger in der Form des Privatrechts

    Hierbei handelt es sich letztlich um Organisationsentscheidung der Dienststelle wie in § 84 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, jedoch mit der Maßgabe, dass eine Aufgabenübertragung in der Rechtsform des Privatrechts erfolgt. Die Entscheidungen hierüber werden in der Regel von entsprechenden Gremien oder zur Verwaltung der Dienststelle Berechtigten (übergeordneten) Behörden und Organisationen getroffen. In der Regel wird bei der Fortführung der Aufgabe die Voraussetzung des Betriebsübergangs nach § 613a BGB in Betracht kommen. Soweit beschäftigte Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz im Zuge einer solchen Veränderung durch betriebsbedingte Kündigungen verlieren, ist einerseits die Mitwirkung nach § 85 BPersVG zusätzlich zu beachten und die Arbeitnehmer sind dadurch weiter geschützt.

  • Nr. 4 Disziplinarklage gegen einen Beamten

    Auch hier handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Die Maßnahme ist zwar fehlerhaft, aber weder unwirksam noch anfechtbar. Allerdings hat der Beamte die Möglichkeit, diesen Mangel im Disziplinarverfahren nach § 55 Abs. 1 BDG geltend zu machen, worauf er durch das Verwaltungsgericht hinzuweisen ist (§ 54 BDG). Die Mitwirkung des Personalrats ist hier nachholbar.[1]

  • Nr. 5 Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf

    Hierbei handelt es sich um Verwaltungsakte, die fehlerhaft jedoch nicht nichtig sind. Der betroffene Beamte kann die jeweilige Verfügung anfechten, weil er in seinen Rechten durch die fehlerhafte oder gar nicht erfolgte Beteiligung der Personalvertretung verletzt wurde. Zwar dient die Beteiligung der Personalvertretung in erster Linie kollektiven Interessen. In den hier aufgeführten Fällen dient die Beteiligung jedoch auch erkennbar den Interessen der betroffenen Beamten, weil die Mitwirkung nur auf ihren Antrag hin erfolgt (§ 84 Abs. 2 Satz 2 BPersVG).[2]

  • Nr. 6 Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand

    Hier gelten die Darlegungen zu Nr. 5entsprechend.

Von diesen Rechtsfolgen sind die Reaktionsmöglichkeiten des Personalrats zu unterscheiden. Dieser kann eigenständig die Verletzung seines Mitwirkungsrechts im Beschlussverfahren nach § 108 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG feststellen lassen. Im Fall der Feststellung der Verletzung des Mitwirkungsrechts hat die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme auszusetzen bzw. rückgängig zu machen – sofern überhaupt möglich – und nach ordnungsgemäßer Durchführung des Mitwirkungsverfahrens erneut zu entscheiden.

[1] BVerwGE 86, 140.
[2] BVerwG 68, 197, 200.

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