§ 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b HPVG

Im Bundesrecht ist neben der Eingruppierung in § 78 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG zusätzlich die Mitbestimmung zur Stufenzuordnung mit der Einschränkung geregelt, dass diese nicht gilt, soweit der Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung ein Ermessen hat, es sei denn es wurden allgemeine Grundsätze erlassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[1] besteht das Mitbestimmungsrecht auch ohne gesetzliche Regelung.

§ 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c HPVG

Bezüglich einer Versetzung ist als Mindestdauer für das Einsetzen des Mitbestimmungsrechts 6 Monate vorgesehen. Ferner fehlt die Erwähnung des Einzugsgebiets im Sinne des Umzugskostenrechts, welches noch zum Dienstort gehört. Damit ist unter dem Dienstort die politische Gemeinde zu verstehen.

§ 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d HPVG

Bei der Abordnung sieht das Landesrecht eine Mindestdauer von 6 Monaten vor, damit ein Mitbestimmungstatbestand vorliegt. Im Bundesrecht beträgt der Zeitraum lediglich 3 Monate.

§ 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f HPVG

Nach dem Landesrecht besteht das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach § 14 Abs. 2 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes und in den Fällen, in denen Beamten nach §§ 62 oder 63 des Hessischen Beamtengesetzes Teilzeitbeschäftigung oder nach §§ 64 oder 65 des Hessischen Beamtengesetzes Urlaub bewilligt werden kann.

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