§ 77 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d HPVG

Bezüglich der Umsetzung ist als Mindestdauer für das Einsetzen des Mitbestimmungsrechts 6 Monate vorgesehen, im Bundesrecht sind dies 3 Monate. Ferner fehlt die Erwähnung des Einzugsgebiets im Sinne des Umzugskostenrechts, welches noch zum Dienstort gehört. Damit ist unter dem Dienstort die politische Gemeinde zu verstehen.

§ 77 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e HPVG

Das Bundesrecht regelt in § 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG die Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung für mehr als 3 Monate. Das Landesrecht sieht für Beamte bei der Abordnung und Zuweisung eine zeitliche Grenze von 6 Monaten vor, wobei ein Mitbestimmungstatbestand nur dann besteht, wenn die Abordnung zu einer anderen Dienststelle erfolgt.

§ 77 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i HPVG

Das Landesrecht regelt die Mitbestimmung lediglich bei Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung. Das Bundesrecht geht in § 78 Abs. 1 Nr. 11 BPersVG darüber hinaus und Regel ein Mitbestimmungsrecht zusätzlich bei Ablehnung eines Antrags auf Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub.

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