(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Überhang an Bewerberinnen und Bewerbern besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge

 

1.

bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder

 

2.

für einen Zeitraum, der sich bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss,

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

 

(2) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen ein Stellenüberhang abgebaut werden soll, auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge für einen Zeitraum, der sich bis zum Beginn des Ruhestands er strecken muss, bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

 

(3) 1Dem Antrag nach Abs. 1 oder 2 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 74 Abs. 1 nur in dem Umfang auszuüben, wie sie oder er diese bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. 2Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, so soll die Bewilligung widerrufen werden. 3Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung der Beamtin oder des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.

 

(4) § 64 Abs. 5 gilt entsprechend.

 

(5) 1Urlaub nach den Abs. 1 und 2 darf, auch zusammen mit Urlaub nach § 64, die Dauer von insgesamt 14 Jahren nicht überschreiten. 2§ 64 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Ausnahmen von Satz 1 sind zulässig, wenn es der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

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