Nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW hat der Personalrat mitzubestimmen bei der "Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen". Unter "Unterstützung" ist eine vom Arbeitgeber/Dienstherrn Unterstützung gewährte (oder abgelehnte!) Leistung zu verstehen, die dieser im Hinblick auf seine arbeitsrechtliche/beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gewährt (ohne rechtliche Verpflichtung), und zwar im Falle einer individuellen Notlage des Beschäftigten (Familiendarlehen gehören grundsätzlich nicht dazu).[1] Weil nur "freiwillige" Fürsorgepflicht-Leistungen erfasst sind, ist die Norm nicht einschlägig, wenn der Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf die Leistung hat. Das BVerwG[2] betont, dass Unterstützungen im Sinne der Norm ausschließlich sozialen Charakter haben, der in ihrem Zweck, eine soziale Notlage zu beheben, zum Ausdruck kommt; es müsse um eine außerordentliche wirtschaftliche Notlage gehen, aus der sich der Beschäftigte aus eigener Kraft nicht zu befreien vermag. Darlehen fallen nur dann unter die Norm, wenn sie "wegen in der Person des Antragstellers liegender, ausschließlich sozialer Gründe gewährt werden".[3] Daher gehören grundsätzlich. nicht hierher: Gehaltsvorschüsse oder die Gewährung von Sachschadensersatz.[4] Verfahrenstechnisch ergänzend ist § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LPVG BW zu beachten, wonach "in den Angelegenheiten des § 74 Absatz 1 Nummer 1" der betroffene Beschäftigte der Beteiligung des Personalrats widersprechen kann. Nach § 76 Abs. 3 LPVG BW, ist der Beschäftigte vorab von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und gleichzeitig auf das vorgenannte Widerspruchsrecht hinzuweisen ist (diese Belehrung sollte aus Beweissicherungsgründen möglichst schriftlich erfolgen). Der praktische Anwendungsbereich von Abs. 1 Nr. 1 ist eher gering.

[1] BVerwG, Beschluss v. 21.3.1980, 6 P 79/78 = ZBR 1981, 221.
[2] BVerwG, Beschluss v. 21.3.1980, 6 P 79/78 = ZBR 1981, 221.
[3] BVerwG, Beschluss v. 21.3.1980, 6 P 79/78 = ZBR 1981, 221.
[4] BVerwG, Beschluss v. 30.3.1989, 6 P 8/86 = ZBR 1990, 57: "Billigkeitszuwendungen des Dienstherrn bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind, sind keine sozialen Zuwendungen".

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