§ 61 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 PersVG LSA – Umfang und Durchführung der Mitbestimmung; § 62 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 PersVG LSA – Verfahren bei Nichteinigung; § 64 Abs. 1, 2 PersVG LSA – Verfahren der Einigungsstelle

Das Mitbestimmungsverfahren ist in § 61 und § 62 PersVG LSA geregelt. Es entspricht weitgehend den bundesrechtlichen Regelungen. Insoweit wird auf obige Darlegungen zu §§ 70 ff. BPersVG verwiesen. Es bestehen folgende Abweichungen:

  • § 61 PersVG LSA (Mitbestimmungsverfahren innerhalb der Dienststelle)
    Nach Abs. 3 hat die Dienststelle mit dem Personalrat die beabsichtigte Maßnahme zu erörtern, soweit dies erforderlich ist.

    Die Äußerungsfrist des Personalrats ist modifiziert und beträgt 2 Wochen. In dringenden Fällen kann sie auf eine Woche abgekürzt werden. Dienststelle und Personalrat können im Einzelfall andere Fristen vereinbaren. Im Fall einer Aussetzung des Beschlusses des Personalrats nach § 37 PersVG LSA verlängert sich die Frist entsprechend. Die Frist beginnt zu laufen mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag dem Vorsitzenden des Personalrats oder seiner Vertretung zugeht.

  • § 62 Abs. 1Abs. 4 PersVG LSA (Stufenverfahren)
    Im Fall der Nichteinigung können Dienststelle oder Personalrat die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Die Vorlagefristen im Stufenverfahren betragen 2 Wochen.

    Kommt auch auf der Ebene der obersten Dienstbehörde keine Einigung zustande, so kann innerhalb von 2 Wochen die oberste Dienstbehörde in der Angelegenheit die bei ihr bestehende Stufenvertretung beteiligen oder der Personalrat verlangen, dass die oberste Dienstbehörde in der Angelegenheit die bei ihr bestehende Stufenvertretung beteiligt (Abs. 3).

    Erfolgt keine Einigung zwischen oberster Dienstbehörde und bei der ihr bestehenden Stufenvertretung, so können sie binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme die Einigungsstelle anrufen. Abweichend und ergänzend zur bundesrechtlichen Regelung eröffnet § 62 Abs. 8 PersVG LSA die Möglichkeit, die Einigungsstelle ohne Durchlaufen des Stufenverfahrens anzurufen. So kann die Dienststelle innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme mit Zustimmung des Personalrats und der obersten Dienstbehörde die Einigungsstelle direkt anrufen.

  • § 62 Abs. 5Abs. 8 PersVG LSA (Kompetenz der Einigungsstelle)
    In den in Abs. 5 angeführten Fällen ist der Beschluss der Einigungsstelle bindend. Es handelt sich hierbei um folgende Mitbestimmungsangelegenheiten:

    Die Bindungswirkung tritt jedoch nur ein, wenn sich die Entscheidung der Einigungsstelle im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts hält.

    Dieses Letztentscheidungsrecht der Einigungsstelle ist jedoch nach Abs. 6 eingeschränkt bei Beschlüssen, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind. In diesen Fällen kann die Leitung der obersten Dienstbehörde binnen von 4 Wochen, nachdem die Entscheidung zugegangen ist, diese aufheben und selbst abschließend entscheiden. Die Entscheidung ist den Beteiligten mit schriftlicher Begründung bekanntzugeben. Für den Bereich der Landtagsverwaltung entscheidet der Präsident des Landtags im Benehmen mit dem Ältestenrat. Für den Bereich des Landesrechnungshofs entscheidet der Präsident des Landesrechnungshofs.

    In den übrigen Fällen der Mitbestimmung gibt die Einigungsstelle eine Empfehlung ab. Anschließend entscheidet die Leitung der obersten Dienstbehörde. Soweit diese Entscheidung von der Empfehlung der Einigungsstelle abweicht, ist dies den Beteiligten mit schriftlicher qualifizierter – d. h. nicht nur formelhafter – Begründung bekanntzugeben.

    Endet das Einigungsstellenverfahren ohne Entscheidung oder ohne Empfehlung der Einigungsstelle, entscheidet die Leitung der obersten Dienstbehörde (§ 62 Abs. 9 PersVG LSA).

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