§ 63 NPersVG – Unzulässige Maßnahmen; § 64 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 NPersVG – Umfang der Mitbestimmung; § 68 Abs. 1, 2, 3 NPersVG – Mitbestimmungsverfahren; § 70 Abs. 1, 2, 3 NPersVG – Verfahren bei Nichteinigung; § 72 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 NPersVG – Verfahren der Einigungsstelle; § 73 Abs. 1, 2, 3 NPersVG – Aufhebung von Entscheidungen der Einigungsstelle; § 74 NPersVG – Vorläufige Regelungen

Die in §§ 6874 NPersVG enthaltenen Regelungen orientieren sich an der bundesrechtlichen Regelung. Insoweit wird auf die obigen Darlegungen zu §§ 70 ff. BPersVG verwiesen. Im Einzelnen bestehen folgende Abweichungen:

  • § 64 NPersVG (Umfang der Mitbestimmung)
    In Abs. 1 wird die gleichberechtigte Teilnahme des Personalrats in Mitbestimmungsangelegenheiten ausdrücklich hervorgehoben.

    Abs. 2 beinhaltet eine Definition des Begriffs "Maßnahme".

    Abs. 5 eröffnet die Möglichkeit, dass der Personalrat seine Zustimmung durch Vereinbarung mit der Dienststelle für bestimmte Maßnahmen oder Gruppen von Maßnahmen vorab erteilen kann.

  • § 68 NPersVG (Mitbestimmungsverfahren innerhalb der Dienststelle)
    Abs. 2 sieht eine schriftliche Unterrichtung seitens der Dienststelle vor. Der Personalrat kann über eine schriftliche Begründung hinaus verlangen, dass die Maßnahme mit ihm erörtert wird.

    Die Mitteilungsfrist des Personalrats ist modifiziert und beträgt 2 Wochen. In dringenden Fällen kann sie auf eine Woche abgekürzt werden.

    Das NPersVG hat die schriftliche Form um die Möglichkeit elektronischen Form erweitert.

    Nach Abs. 3 kann im Einzelfall in beiderseitigem Einvernehmen die Frist um eine Woche verlängert werden. Bei Aussetzung eines Personalratsbeschlusses nach § 33 NPersVG verlängert sich die Frist um eine Woche. Der Lauf der Frist beginnt mit Zugang das Antrags auf Zustimmung bei dem Vorsitzenden des Personalrats (Abs. 2 Satz 5).

    Die Billigungsfiktion greift außer bei Versäumung der Äußerungsfrist auch für den Fall, dass die aufgeführten Gründe für die Verweigerung der Zustimmung offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung nach den §§ 64 – N67 NPersVG liegen.

    Im Fall der Einigung hat die Dienststelle die beantragte Maßnahme in angemessener Frist durchzuführen oder dem Personalrat die Hinderungsgründe mitzuteilen (Abs. 2 Satz 7).

  • § 70 NPersVG (Stufenverfahren)
    Im Fall der Nichteinigung können Dienststelle wie Personalrat die Angelegenheit binnen 2 Wochen der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Die übergeordnete Dienststelle hat umgehend die Stufenvertretung zu beteiligen.

    Bei Nichteinigung bei der übergeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit nach Abs. 2 innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme der obersten Dienstbehörde vorgelegt werden.

    Erfolgt bei der obersten Dienstbehörde keine Einigung, kann innerhalb von zwei Wochen nach Abs. 3 die oberste Dienstbehörde die bei ihr bestehende Stufenvertretung beteiligen oder der Personalrat verlangen, dass die oberste Dienstbehörde die bei ihr bestehende Stufenvertretung beteiligt.

    Erfolgt auch auf der Ebene der obersten Dienstbehörde keine Einigung, können die oberste Dienstbehörde bzw. die bei ihr bestehende Stufenvertretung oder, wenn eine Stufenvertretung nicht zu bilden ist, der bestehende Personalrat binnen 2 Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme die Einigungsstelle anrufen in den Fällen der

    In den anderen Fällen – Herstellung des Benehmens nach den §§ 75, 76 NPersVG – entscheidet die oberste Dienstbehörde endgültig.

    Nach Abs. 5 verdoppeln sich für die Dienststellen bestimmte Fristen, wenn die Maßnahme von der Entscheidung oder der Beteiligung eines Kollegialorgans oder von ihm eingesetzten Gremien abhängt.

  • § 72 NPersVG (Kompetenz der Einigungsstelle)
    Auch das niedersächsische Personalvertretungsrecht differenziert zwischen Fällen, bei denen ein Letztentscheidungsrecht der Einigungsstelle besteht, und solchen, bei denen sie nur eine Empfehlung ausspricht.

    Die Fälle, in denen ein Letztentscheidungsrecht der Einigungsstelle besteht, sind in Abs. 5 sowie in § 73 NPersVG geregelt. Danach entscheidet die Einigungsstelle in Fällen des § 66 NPersVG endgültig. § 66 NPersVG betrifft die Mitbestimmung bei sozialen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen. Die bindende Wirkung gilt jedoch nicht uneingeschränkt. An die Stelle der Entscheidung tritt eine Empfehlung der Einigungsstelle an die oberste Dienstbehörde, wenn von einem Beschluss der Landesregierung abgewichen werden soll oder wenn die Entscheidung durch die Landesregierung oder geschäftsbereichsübergreifend durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten zu treffen ist. Darüber hinaus sieht § 73 NPersVG vor, dass in den Fällen eines Letztentscheidungsrechts die oberste Dienstbehörde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung der Einigungsstelle die endgültige Entscheidung der Landesregierung beantragen kann, wenn die Entscheidun...

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