1Maßnahmen, bei denen

 

1.

die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung unterlassen oder

 

2.

bei einer Beteiligung gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist,

dürfen nicht vollzogen werden. 2Maßnahmen, die entgegen Satz 1 durchgeführt worden sind, sind zurückzunehmen, soweit nicht Rechte Dritter oder öffentliche Interessen entgegenstehen.

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