(1) 1Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. 2Der Vorsitzende kann die von der Dienststelle eingesetzte Geschäftsstelle zur Protokollführung heranziehen. [1]3Der obersten Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat ist Gelegenheit zur schriftlichen und mündlichen Äußerung zu geben. 4Entsprechendes gilt in den Fällen des § 62 Abs. 8 für die Dienststelle und den Personalrat.

 

(2) 1Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. 2Er muss innerhalb von vier Wochen nach der Bestellung des Vorsitzenden ergehen. 3Im Falle des § 63 Abs. 6 hat er innerhalb von vier Wochen nach der Anrufung der Einigungsstelle zu ergehen. 4Auf Vorschlag des Vorsitzenden der Einigungsstelle kann die Frist gemäß Satz 2 oder 3 angemessen verlängert werden, wenn die oberste Dienstbehörde und der Hauptpersonalrat dem zugestimmt haben. [2]5Die Einigungsstelle kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. 6Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. 7Er ist vom Vorsitzenden der Einigungsstelle zu unterzeichnen und den Beteiligten unverzüglich bekannt zu geben.[3] [Bis 31.08.2019: Er ist von allen Mitgliedern zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.]

[1] Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[2] Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[3] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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