§ 73 Abs. 1, 2 LPersVG RP – Grundsätze der Mitbestimmung; § 74 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 LPersVG RP – Verfahren; § 75 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 LPersVG RP – Einigungsstelle

Das Beteiligungsverfahren der Personalvertretung in Rheinland-Pfalz orientiert sich an der bundesrechtlichen Regelung. Insoweit wird auf die Erörterung zu §§ 70 ff. BPersVG verwiesen. Folgende Abweichungen bestehen:

  • § 74 Abs. 1 LPersVG RP (Verstöße gegen das Mitbestimmungsrecht)
    Ergänzend zur bundesrechtlichen Regelung enthält Satz 2 eine Bestimmung hinsichtlich der Rechtsfolgen bei nicht ordnungsgemäßer Beteiligung. In diesen Fällen ist der Personalrat im Nachgang nunmehr ordnungsgemäß zu beteiligen. Stimmt er hierbei den Maßnahmen nicht zu, ist diese Maßnahme grundsätzlich rückgängig zu machen, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
  • § 74 Abs. 2 LPersVG RP (Verfahren innerhalb der Dienststelle)
    Über die bundesrechtliche Regelung hinausgehend kann der Personalrat in sämtlichen Fällen, also auch in Personalangelegenheiten, eine schriftliche Begründung der beabsichtigten Maßnahme verlangen. In sämtlichen Fällen ist die Angelegenheit rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern. Hierauf kann in beiderseitigem Einvernehmen verzichtet werden.

    Die Äußerungsfrist des Personalrats ist modifiziert und beträgt 18 Werktage. In dringenden Fällen kann die Dienststellenleitung sie auf 6 Tage abkürzen. Im beiderseitigen Einvernehmen kann sie auch verlängert werden.

    Führt die Dienststelle eine Maßnahme, der der Personalrat zugestimmt hat, nicht durch, so hat sie darüber den Personalrat unter Darlegung der Gründe schriftlich zu unterrichten (Satz 10).

  • § 74 Abs. 3 LPersVG RP (Initiativrecht des Personalrats)
    Hinsichtlich des Initiativrechts wird auf die Darlegungen unten in Abschnitt 3 (Mitbestimmungsverfahren aufgrund Initiativrechts des Personalrats) verwiesen.
  • § 74 Abs. 4, Abs. 5 LPersVG RP (Stufenverfahren)
    Bei Nichteinigung können sowohl die Dienstellenleitung als auch der Personalrat die Angelegenheit binnen 12 Werktagen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Eine Abschrift der Vorlage ist der jeweils anderen Seite zuzuleiten. Die übergeordnete Dienststelle hat die Angelegenheit der bei ihr gebildeten Stufenvertretung innerhalb von 24 Werktagen vorzulegen.

    Bei Nichteinigung auf der Mittelstufe können beide Seiten die Angelegenheit binnen 12 Werktagen auf dem Dienstweg der obersten Dienstbehörde unterbreiten. Diese hat die Angelegenheit der bei ihr gebildeten Stufenvertretung in der Regel innerhalb von 24 Werktagen vorzulegen. Die Vorlagefrist ist hier also nicht zwingend. Für das jeweilige weitere Verfahren auf der Stufe gilt Abs. 2 entsprechend.

    Im Fall einer Nichteinigung kann jeder der Beteiligten erklären, eine Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen. Diese soll sodann auf Antrag binnen eines Monats entscheiden (Abs. 5).

  • § 74 Abs. 6 LPersVG RP (vorläufige Maßnahmen)
    Diese Regelung entspricht grundsätzlich der bundesrechtlichen Regelung des § 76 BPersVG. Insoweit wird auf die dortige Erläuterung verwiesen. Darüber hinausgehend ist nicht nur der Personalrat, sondern auch die Personalvertretung, bei der sich die Angelegenheit im Verfahren der Mitbestimmung befindet, unverzüglich und unter Angaben von Gründen zu unterrichten.
  • § 75 LPersVG RP (Kompetenz der Einigungsstelle)
    Die Einigungsstelle entscheidet nach Abs. 4 grundsätzlich durch bindenden Beschluss. Sie hat sich dabei an den Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften insbesondere des Haushaltsgesetzes und der tariflichen Regelungen zu halten.

    Dieses Letztentscheidungsrecht der Einigungsstelle ist jedoch in zweierlei Hinsicht eingeschränkt. Nach Abs. 6 kann ein dem Grundsatz nach bindender Beschluss von der obersten Dienstbehörde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses ganz oder teilweise aufgehoben werden, wenn der Beschluss im Einzelfall wegen seiner Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist. Die oberste Dienstbehörde kann abweichend entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen. Das unparteiische Mitglied der Einigungsstelle sowie die am Einigungsverfahren beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen sind unverzüglich über die Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten.

    Eine weitere Einschränkung des Letztentscheidungsrechts ergibt sich aus Abs. 5. Danach beschließt die Einigungsstelle in den in Abs. 5 enumerativ angeführten Fällen lediglich eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde. Dies sind

    • personelle Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten,
    • personelle Angelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
    • Fragen der Lehrveranstaltungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Auswahl der Lehrpersonen,
    • Angelegenheiten, die Forschung, künstlerische Betätigung und Lehre unmittelbar berühren.
  • Unbeachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung

    Beruft sich die Personalvertretung bei ihrer Zustimmu...

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